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geeinigt, und es werden dieselben auch fernerhin der weiteren Ausbildung ihrer Muͤnz-
Verfassung auf der hierdurch gegebenen gemeinschaftlichen Grundlage ihre Sorgfalt
widmen. Hiernach bewendet es bei den Stipulationen der bisherigen Zollvereini-
gungs-Vertraͤge dahin, daß
1) der gemeinschaftliche Zolltarif auch fortan in zwei Haupt-Abtheilungen nach dem
14 Thalerfuße und nach dem 247 Guldenfuße ausgefertigt wird, und daß
2) die Silbermünzen der sämmtlichen kontrahirenden Staaten — mit Ausnahme
der Scheidemünze — nach der durch die vorgedachte Münz-Convention festge-
stellten Gleichwerthung von Vier Thalern gegen Sieben Gulden bei allen Zoll-
Hebestellen des Vereins angenommen werden.
Was aber
5) die Goldmünzen betrifft, so bleibt einer eden. Vereins-Regierung die Bestim-
mung, ob und in welchem Silberwerthe dieselben bei den Zoll-Hebestellen
ihres Landes angenommen werden sollen, uͤberlassen.
Artikel 6.
Für das Zollgewicht wird auch ferner der bereits in dem jeßzt geltenden Vereins-
Zolltarif in Anwendung gebrachte Jollcentner die gemeinschaftliche Norm geben.
Daneben aber werden die kontrahirenden Regierungen ferner ihre Sorgfalt dahin
richten, auch für das Maaß= und Gewichtssystem ihrer Länder im Allgemeinen die
zur Fbrderung des gegenseitigen Verkehrs wünschenswerthe Uebereinstimmung herbei-
zuführen.
Arrtibel 7.
In Hinsicht auf die Vertheilung der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben soll
statt der Bestimmungen des Artikels 22 der Zollvereinigungs-Verträge vom 22. und
30. März, auch 11. Mal 1833, so wie vom 12. Mai 1835, ingleichen des Artikels 18
der Zollvereinigungs-Verträge vom 10. December 1855 und 2. Januar 18536 Folgendes
in Anwendung kommen:
1) Der Ertrag der Eingangs-Abgaben wird nach Abzug
a) der Kosten, welche l den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und in dem
Grenzbezirke für den Schutz und die Erhebung der Zölle erforderlich find
r(Artikel s0 der Verträge vom 22. und 50. März, auch 11. Mai 1833, so