Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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wegen des Antheils derselben an den gemeinschaftlichen Einnahmen ein beson- 
deres Abkommen getroffen. 
Artikel 8. 
Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht spätestens zwei Jahre vor dessen Ablaufe 
gebündigt wird, soll derselbe auf weitere zwölf Jahre, und so sort von zwölf zu zwölf 
Jahren als verlängert angesehen werden. 
Daxselbe soll unverzüglich zur Ratifikation der hohen kontrahirenden Theile vor- 
gelege, und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll spätestens binnen acht 
Wochen in Berlin bewirkt werden. 
So geschehen, Berlin den 8. Mai 1841. 
ctez.) Kuhlmeyer. Eichmann. Bever. v. Zahn. Frh. v. Linden. 
(L. 8.) — (I. Ss.) (I., S.) (I. S.) 
v te Nä v. Francken krssh#e dwigsdorff. Swees 
Frh. v. Schäffer-Bernstein. Biersack. Thon. Magdeburg. Souchay. 
(I. 8.) (L. S.) (L. 8.) (I. S.) (L. S.) 
13. 
Beilage zum Artikel 4 
deß Vertrages. 
—— — 
Uebereinkunft 
zwischen 
Preußen, Bayern, Sachsen, Wörttemberg, Baden, Kurhessen, 
dem Großherzogthume Hessen, den zu dem Thöringischen Zoll- 
und Handelsvereine verbundenen Staaten, Nassau und. 
der freien Stadt Frankfurt, 
wegen 
der Besteuerung des Runkelrübenzuckers. 
Im Zusammenhange mit dem beutigen, die Fortsetzung des Zell= und Handels- 
vereins betreffenden Vertrage ist zwischen den betheiligten Regierungen die folgende 
NMebereinkunft wegen der Besteuerung des Runkelrühenzuckers getroffen worden.
	        
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