Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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nahme des Rohzuckers und es findet nur eine allgemeine Beaufsichtigung des Be- 
triebs statt. 
Sollte jedoch im Laufe der Fabrikation sich ergeben, daß die Menge der zur 
Verarbeitung bestimmten Ruͤben unrichtig angegeben worden, oder durch heimliche 
Zufuhr vermehrt werde; so ist die Steuerbehoͤrde befugt, die spezielle Controle der 
betreffenden Fabrik auf Kosten des Inhabers derselben anzuordnen. 
5) Unzuläßigkeit der Erstattung der Abgaben. 
g. 6. . 
Ein Erlaß oder eine Zuruͤckzahlung der Steuer aus dem Grunde, weil das 
mit derselben belegte Produkt waͤhrend, oder nach der weiteren Verarbeitung, un- 
brauchbar geworden, oder durch ein zufaͤlliges Ereigniß verloren gegangen ist, wird 
nicht gewaͤhrt. 
4) Bereinigte Fabrikation aus Runkelrüben- und Colonial-Zucker. 
K. 7. 
Der vereinigte Betrieb der Zuckerfabrikation aus Runkelrüben= und aus Colo-= 
nial-Zucker darf nur unter Beobachtung der, von dem Finanz-Ministerium zur Ver- 
hütung von Mißbräuchen und zum Schutze des Steuer-Interesse zu kreffenden An- 
ordnungen Statt finden. 
5) Fabriken im Grenzbezirk. 
K. 8. 
Zuckerfabriken innerhalb des Jollgrenzbezirks unterliegen, neben den gegenwär- 
tigen Bestimmungen, auch den Vorschriften Art. 35 des Zollgesetzes und der #. 38 
bis go der Zollordnung vöm 15. Mai 1858, und dürfen daher nur unter Beobach- 
tung der zur Sicherung des Gewerbs= und des Zoll-Interesse nöthig erachteten Be- 
dingungen und Beschränkungen angelegt und betrieben werden. 
II. Nähere Vorschriften in Beziehung auf den Fabrik- 
Betrieb. 
1) Anmeldung der Betriebsräume und Geräthe. 
C. 9. 
a) Wer, um Zucker aus Runkelrüben zu bereiten, eine Fabrik-Anlage machen 
oder sonst Einrichtungen treffen will, ist verpflichter, solches der Steuerbehörde min-
	        
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