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nahme des Rohzuckers und es findet nur eine allgemeine Beaufsichtigung des Be-
triebs statt.
Sollte jedoch im Laufe der Fabrikation sich ergeben, daß die Menge der zur
Verarbeitung bestimmten Ruͤben unrichtig angegeben worden, oder durch heimliche
Zufuhr vermehrt werde; so ist die Steuerbehoͤrde befugt, die spezielle Controle der
betreffenden Fabrik auf Kosten des Inhabers derselben anzuordnen.
5) Unzuläßigkeit der Erstattung der Abgaben.
g. 6. .
Ein Erlaß oder eine Zuruͤckzahlung der Steuer aus dem Grunde, weil das
mit derselben belegte Produkt waͤhrend, oder nach der weiteren Verarbeitung, un-
brauchbar geworden, oder durch ein zufaͤlliges Ereigniß verloren gegangen ist, wird
nicht gewaͤhrt.
4) Bereinigte Fabrikation aus Runkelrüben- und Colonial-Zucker.
K. 7.
Der vereinigte Betrieb der Zuckerfabrikation aus Runkelrüben= und aus Colo-=
nial-Zucker darf nur unter Beobachtung der, von dem Finanz-Ministerium zur Ver-
hütung von Mißbräuchen und zum Schutze des Steuer-Interesse zu kreffenden An-
ordnungen Statt finden.
5) Fabriken im Grenzbezirk.
K. 8.
Zuckerfabriken innerhalb des Jollgrenzbezirks unterliegen, neben den gegenwär-
tigen Bestimmungen, auch den Vorschriften Art. 35 des Zollgesetzes und der #. 38
bis go der Zollordnung vöm 15. Mai 1858, und dürfen daher nur unter Beobach-
tung der zur Sicherung des Gewerbs= und des Zoll-Interesse nöthig erachteten Be-
dingungen und Beschränkungen angelegt und betrieben werden.
II. Nähere Vorschriften in Beziehung auf den Fabrik-
Betrieb.
1) Anmeldung der Betriebsräume und Geräthe.
C. 9.
a) Wer, um Zucker aus Runkelrüben zu bereiten, eine Fabrik-Anlage machen
oder sonst Einrichtungen treffen will, ist verpflichter, solches der Steuerbehörde min-