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b). Die Inhaber von Runkelrüben-Zuckerfabriken sind verpflichtet, über ihren
gesammten Fabrikations-Betrieb Bücher (Betriebs= oder Fabrik-Bücher), aus welchen
die Mengen der verarbeiteten Rüben und der erzielten Fabrikate verschiedener Gat-
tung ersichtlich sind, zu führen, und solche dem Vorstande des Hauptzollamts oder
höheren Steuer-Beamten jederzeit, andern Beamten aber nur, wenn dieselben
zur Einsichtnahme von der Zoll-Direktion besonders beauftragt sind, auf Erfordern
vorzulegen.
c) Den mit der Controle und Abgaben-Erhebung beauftragten Beamten muß
in dem Fabrik-Gebäude die Mitbenütung eines erwärmten, mit den zum Schreiben
erforderlichen Mobilien ausgestatteten, Lobals zum Aufenthalt und darin ein verschließ-
bares Behältniß zur Aufbewahrung von Papieren eingerdumt werden.
Die Steuerbeamten haben Dasjenige, was ihnen über den technischen und mer-
kantilischen Betrieb des Fabrik-Geschäfts zur Kenntniß bommt, als Amtsgeheimniß
zu bewahren.
5) Anmeldung des Betriebs.
K. 15.
a) Wenn eine neuangelegte Runkelrüben-Zuckerfabrik zuerst, oder eine außer
Thätigkeit gewesene altere Anlage der Art wieder in Betrieb geseht werden soll,
so muß der Inhaber solches der Steuerbehörde vierzehn Tage vor dem muthmaßlichen
Beginn des Betriebs schriftlich anzeigen und sich von derselben eine Bescheinigung
darüber ertheilen lassen.
b) Befinden sich Geräthe unter amtlichem Verschluß, so veranlaßt das Steuer-
amt, daß sich ein Beamter zur Abnahme desselben rechtzeitig in der Fabrik einfinde.
6) Einreichung von Material-Vorraths-Verzeichnissen.
S. 1/.
) Wer Zucker aus Runkelrüben bereitet, hat im Herbste jeden Jahrs, drei
Tage nach Beendigung der Ernte, und wenn diese über den Schluß des Monats
November hinaus dauern sollte, spätestens am lehten Tage des gedachten Monats,
der Steuerstelle ein, nach einem besondern Muster anzufertigendes Verzeichniß seiner
sämtlichen Rübenvorräthe, worin zugleich der Ort ihrer Aufbewahrung angegeben