Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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seyn muß, zweifach einzureichen, auch jeden ferneren Zugang an Ruͤben, zur Nach- 
tragung in dem Verzeichnisse, sogleich anzumelden. 
b) Das eine Exemplar dieses Verzeichnisses wird mit dem Visa der Steuerstelle 
versehen, zurückgegeben und muß in dem Betriebs-Lokal reinlich dergestalt aufbewahre 
werden, daß solches auf Erfordern sogleich vorgelegt werden kann. 
III. Nähere Bestimmungen zu Feststellung der Abgabe. 
« 1)Deklaration. 
a) Form und Inhalt derselben. 
K. 15. 
Die zur Sicherung und Feststellung des abgabepflichtigen Gegenstandes und zu 
Ermittlung der Steeuer-Schuldigkeit nach &.2 zu übergebenden Deklarationen der Fa- 
brikanten sind nach den belgefügten Mustern Nr. I. u. II. und den diesen angehäng- 
ten Vorschriften zu fertigen. 
K. 16. 
Die Deklaration (Nr. I.) hat in Beziehung auf die gewonnene Zuckermasse zu 
enthalten: 
1) die Zahl, der mit Zuckermassen gefüllten Formen; 
2) die Zeit des Füllens der Zuckermasse in die Formen; 
5) die Qualität der Zuckermasse, ob nämlich dieselbe Produkt erster, zweiter oder 
folgender Eristallisation ist; 
4) die Zeit der Abgabe der gefüllten Formen aus den Füll= in die Trockenstuben. 
Wird der rristallift rbare. Syrup in derselhen Fabrik nicht auf Rohzucker verar- 
beitet, so muß eine besondere Deklaration abgegeben werden, in welcher anzumelden ist: 
a) Zeichen und Ziffer des Gefaͤsses; 
b) der von der Steuerbehörde festgestellte Eichgehalr; 
c) Zeit des Füllens des Sprups in das Gefäß; 
a4d) Menge des Syrups. 
F. 17. 
Die Deblararion (Nr. II.) über den erzeugten Rohzucker soll enthalten: 
1) die Zeit der Abnahme der gefüllten Formen von den Trockenstuben;
	        
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