1) Das untergeordnete, mit keiner Strafgerichtsbarkeit ausgestattete Forstper-
sonal (Förster, Forstwart und Waldschüße) kann eine im Interesse der Bestrafung
enrdeckter Forst= oder Jagdfrevel für nöthig erachtete Hausaussuchung nicht selbststän-
dig anordnen und ausführen, vielmehr hat es dazu entweder den schriftlichen Auf-
trag des vorgesehten Forstamts (beziehungsweise der vorgesehßten standes= oder guts-
herrlichen Forstgerichtsbarkeits-Beamtung) an den betreffenden Ortsvorsteher einzu-
holen, oder, wenn, was gewöhnlich der Fall seyn wird, die Umstände den damit ver-
bundenen Verzug nicht räthlich machen, bei dem betreffenden Ortsvorsteher auf die
geeignete dießfallsige Verfägung anzutragen.
2) Der Ortsvorsteher hat, wenn ihm ein forstamtlicher Auftrag zukommt, oder
wenn er auf den von dem untergeordneten Forstdiener ihm gestellten Antrag die
Umstände zu einer (allgemeinen oder besonderen) Hausaussuchung für geeignet er-
kennt, solche entweder persönlich oder durch ein ihn vertretendes Mitglied des Ge-
meinderaths, unter Zuziehung eines weiteren Gemeinderaths-Mitgliedes und des be-
treffenden untergeordneten Forstdieners, vorzunehmen, auch über das Ergebniß ein
kurzes, dem Forstdiener auszuhändigendes, Protokoll aufzunehmen.
5) Ist die Haussuchung nicht am Siße des Ortsvorstehers, jedoch in einer Ge-
meindeparzelle, in der sich ein Anwald befindet, vorzunehmen, so ist, wenn die Ange-
gehung des entfernt wohnenden Ortsvorstehers nicht für räthlich erachtet würde, we-
nigstens der den Ortsvorsteher vertretende Anwald anzugehen, und von diesem sofort
in gleicher Art zu verfahren, wie solches dem Ortsvorsteher vorgeschrieben istz sollte
übrigens ein zweites Gemeinderaths-Mitglied im Orte nicht vorhanden seyn, so hat
der Anwald einen anderen unbescholtenen Einwohner als Urkundsperson beizuziehen.
4) Auf den an ihn gebrachten Antrag des Forstdieners hat der Ortsvorsteher
oder Anwald sogleich mit Bereitwilligkeit alles das, was die öffentliche Ordnung in
dem angebrachten Falle erfordert, wahrzunehmen, hienach die ihm angezeigten Ver-
dachts-Gründe reiflich zu erwägen, und über den denselben gebührenden Werth nach
bestem Wissen und Gewissen zu erkennen.
Würde er in Folge dieses Erkenntnisses den Antrag abzulehnen sich bestimmt
finden, se ist von dem Forstdiener ungesäumte Anzeige hierüber an das Forstamt
(beziehungsweise die zuständige standes= oder gutsherrliche Forstgerichtsbarkeits, Beam-