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tung) zu erstatten, welches sofort in seiner Instanz in der Sache zu erkennen und
zu verfuͤgen hat.
5) Nur wenn ein auf der That betretener Forst= oder Jagdfrevler vor den Au-
gen des ihn verfolgenden untergeordneten Forstdieners in ein Haus sich fluͤchten
wuͤrde, ist dieser berechtigt, das Haus nach demselben augenbliklich selbst zu durch-
suchen, ohne erst den Ortsvorsteher oder Anwald darum anzugehen, oder Zeugen da-
zu anzurufen, und ohne nörhig zu haben, das Ergebniß nachher zur Kenntniß des
Ortsvorstehers oder Anwalds zu bringen, es wäre denn, daß die Ausmittlung des
Namens des Gefundenen oder die Festhaltung oder Weiterbringung desselben Leßte-
res erforderte.
6) In gleicher Art ist dem untergeordneren Forstpersonal unbenommen, in dem.
Falle, wenn die in dem Schnee oder auf andere Weife sichtbaren, ganz frischen Spu-
ren einer Holzentwendung in einem bestimmten Hause sich verlieren, diese Spuren
unmittelbar in das Haus zu verfolgen, vorbehältlich jedoch der nachträglichen An-
zeige hievon an den Ortsvorsteher oder Anwald, und der Mitwirkung der Leßteren
für die etwaige Beschlagnahme des entdeckten Gegenstandes der Entwendung.
Die Bezirbs-Polizei= und Forstämter haben für die WVollziehung vorstehender
Bestimmungen Sorge zu tragen. »-
Stuttgart den 51. August 1841. Schlayer. Herdegen.
0) Des Finanz-Departementé. "
Des Finanz-Ministerium.
4 Bekanntmachung, betreffend die Auflösung des Nebenzollamts Ebingen.
Da mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestiát von dem
nach der K. Verordnung vom 16. November 1835 (Reg.Blatt S. 450) errichtetem
Nebenzollämtern im Innern jenes zu Ebingen, Hauptamts-Bezirkes Friedrichs-
hafen, als entbehrlich aufgehoben worden ist; sso wird diefes hiermit zur oͤsfentlichen
Kenntniß gebracht.
Stuttgart den 1. September 1841. Herdegen.