Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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die erledigte evangelische Pfarrei Horrheim, Dekanats Vaihingen, dem Pfarrer 
Dörner in Hausen, Dekanats Leonberg, zu übertragen, wie auch 
vermöge höchster Entschließung vom 9. d. M. dem Amtsnotar Pföst von 
Donzdorf, Oberamts Geislingen, die nachgesuchte Entlassung von seiner Stelle in 
Gnaden zu ertheilen geruht. 
Am 1. v. M. ist der von dem Fürsten von Waldburg-Wurzach auf die Kap- 
lanei in Wurzach patronatisch ernannte Priester Jakob Sin z, Repetent im Wil- 
helmsstift zu Tübingen, landesherrlich bestätigt worden. 
Die auf die Helfer= und Prcheptorsstelle zu Ingelsingen, Dekanats Käünzelsau, 
dem Verweser derselben, Georg Friedrich Jäck, patronatisch ertheilte Nomination 
ist unter dem 7. d. M. bestätigt worden. 
II. Verfügungen der Departemente. 
A) Des Justiz-Departements. 
Des Justiz-Ministerium. 
Bekanntmachung, betreffend die Bedeutung des im Art. 328, Ziff. 3 des Strafsgesetzbuchs gebrauchten 
Ausdrucks: aufbereitetes Holz. 
Da in Gemäsheit der neuen Strafgesetgebung (Art. 328, Ziff 5, vergl. mit 
Art. 521 und 322) Diebstähle an „aufbereitetem“ Holze, ohne Rücksicht auf 
den Werthsbetrag derselben, eine gerichtliche Strafe, und zwar, neben der verwirkten 
Freiheitsstrafe, den Verlust der bürgerlichen Ehren= und der Dienst-Rechte zur 
Folge haben; so findet man sich, zu Beseitigung von Zweifeln, welche über den Sinn 
des Ausdrucks: „aufbereitetes Holz“ entstehen könnten, in Uebereinstimmung mit 
dem K. Finanz-Ministerium veranlaßt, folgende von sämtlichen höheren Gerichts- 
Stellen angenommene Erläuterung desselben zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Unter aufbereitetem Holz wird dasjenige Material verstanden, welches von dem 
Holzhauer in diejenige Form gebracht ist, in welcher es von dem Forster gemessen 
oder gezählt, und sofort zum Abgeben bestimmt wird.
	        
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