Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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C. 2. 
Bei großen Hunden, wie Bullenbeißern, Mehßger= und Schäfer-Hunden, ist auch 
bei Tag nicht zu dulden, daß sie, sich selbst überlassen, ohne Aufsicht herumlaufen, 
wofern sie nicht mit einem, jede Gefährdung verhindernden Maulkorb versehen sind. 
K. 3. 
Hunde, die verbotswidrig freilaufend getroffen werden, ist Jedermann für den 
Zweck ihrer unverzögerten Uebergabe an die Orts-Polizeibehdrde einzufangen befugr. 
K. 4. 
Der Eigenthümer eines verbotswidrig (§89. 1 u. 2) betretenen Hundes ist 
mit einer Strafe von drei Gulden, welche im Wiederholungsfalle zu verdoppeln ist, 
zu belegen. Der Hund kann, wenn er beigefangen worden, gegen Erstattung der 
Fütterungskosten und Erlegung einer Einfangungs-Gebühr von einem Gulden zu- 
rückgegeben werden. 6 
Wenn der Eigenthümer eines beigefangenen Hundes weder durch ein Halsband 
des lehteren bezeichnet ist, noch binnen zweimal vier und zwanzig Stunden, von der 
Zeit der Einfangung an, sich selbst bei der Polizei anmeldet, noch in dieser Zeit 
sonst ausgekundschaftet wird, so fällt der Hund der freien Verfügung der Polizei- 
stelle anheim, und ist nach Beschaffenheit der Umstände entweder zu tödten, oder 
zum Besten der Ortspolizei-Kasse zu verdußern. 
K. 5. 
Böcgartige Hunde, wohin insbesondere alle diejenigen zu zählen sind, welche un- 
gereizt einen Menschen angefallen haben, sind, ohne Ansehen der Person des Be- 
sitzers, von Polizeiwegen tödten zu lassen. 
K. 6. 
Bei dem Erscheinen von wuthkranken oder wuthverdächtigen Thieren haben die Poli- 
zeibehörden nach den in der nachfolgenden Zusammenstellung enthaltenen Vorschriften 
Beilage l. 
zu verfahren und in Beziehung auf die Kennzeichen der Wuth von solchen Thieren, 
so wie auf die Behandlung der von denselben verlehten Menschen und Hausthieren 
sich nach der nachfolgenden, von dem K. Medizinal-Collegium verfaßten Belehrung 
Beilage ll. 
zu benehmen.
	        
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