Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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treter den Hund, wenn es ohne Gefahr moͤglich ist, alsbald in sichere Gewahrsam 
zu bringen, im euntgegengesetzten Falle aber ihn zu toͤdten, oder falls er entwichen 
waͤre, denselben unverweilt zu verfolgen, auch jedenfalls dem Ortsvorstande die schleu- 
nige Anzeige hievon zu machen. 
Einer gleichen Anzeige versieht man sich auch zu jedem Anderen, der einen 
Hund mit den in der Beilage II. bezeichneten Merkmalen der Wuthkrankheit außer- 
halb dem Bereich seines Eigenthümers wahrnimmt. 
Vorzüglich aber haben die Polizei-Offizianten jeder Art hierin thätig zu seyn. 
.5. 
Ist von einem Hunde, bei welchem sich die bezeichneten Merkmale zeigen, ein 
anderes Hausthier verleht, oder auch nur gerauft worden, so liegt dem Eigenthümer 
des leßteren ob, dasselbe ebenfalls bis auf Weiteres abgesondert zu verwahren und 
den Vorfall unverweilt zur Kenntniß des Ortsvorstandes zu bringen. 
S. 4. 
Hat ein wuthverdächtiger Hund einen Menschen gebissen, so hat dieser oder des- 
sen Vater oder Pfleger, und wenn diese es versäumen sollten, so haben die Aerzte 
und Wundärzte, welche zu dem Verleßten berufen werden, davon sogleich den Orts- 
vorstand in Kenntniß zu sehen. 
5. 
Wenn der wuthverdächtige Hund nicht lebend in Verwahrung gebracht, sondern 
erlegt wurde (99. 1 u. 2), so ist mit der Anzeige des Vorfalls auch der Leichnam 
des Thiers dem Ortsvorstande zur Verfügung zu überweisen. 
II. Ven den Obliegenheiten der Ortspolizei-Behörden. 
K. 6. 
Der Ortsvorsteher har auf die erhaltene Meldung (K#. 1—5), wenn der Hund 
entflohen ist, seine Verfolgung schleunigst zu veranstalten und nach Umständen durch 
Eilboten die Vorsteher der benachbarten Orte zu gleichen Maaßregeln, unter Anfü- 
gung einer Beschreibung des Hundes, aufzufordern. 
K. 7. 
Sodann hat der Ortsvorsteher, wenn ein Mensch gebissen worden ist, für schleu- 
nige ärztliche Behandlung desselben, wofern es nicht von den Betheiligten selbst gesche- 
hen seyn sollte, unverweilt Einleitung zu treffen, und bis zu deren Eintritt für die
	        
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