Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

406 
Dagegen sind waͤhrend der Zeit der Hundesperre die, Ortseinwohnern angehoͤri- 
gen Hunde, wenn sie frei herumlaufend gefunden werden, todt zu schlagen. 
KC. 15. 
Bei anderen mit dem wuthverdächtigen Thiere in unmittelbare Berührung ge- 
kommenen Hunden (9. 5 u. 11) ist, wenn dasselbe lebend eingefangen und be- 
obachtet wird (§F. 9), den Eigenthümern freizustellen, ob sie dieselben sogleich tödten 
lassen, oder sie so lange, bis die Gewißheit hergestellt sepn wird, ob der wuthverdäch= 
tige Hund wirklich wüthend sey, oder nicht, ohne Gefahr für Andere auf ihre Kosten 
eingesperrt halten wollen. In lebßterem Falle ist, sobald die Wuth des Hundes außer 
Zweifel gestellt ist, die Tödtung der mit ihm in Berührung gewesenen Hunde un- 
verzüglich zu veranstalten, nach Beseitigung des Wuthverdachts aber ihre Freigebung 
auszusprechen. 
K. 14. 
Wird dagegen der wuthverdächtige Hund nicht beigefangen, so sind, wofern kein 
Zweifel darüber besteht, daß kein Mensch von ihm gebissen worden sey (916. áA u. 11), 
alle verlehte oder geraufte Hunde ohne Unterschied zu tödten. 
Im entgegengesehßten Falle ist die Anordnung zu treffen, daß einer von den am 
schwersten verwundeten Hunden zunächst drei Wochen lang, und, wenn erhoben ist, 
daß ein Mensch gebissen worden sey (986. à u. 11), im Ganzen sechs Wochen lang 
eingesperrt und ohne Anwendung von Heilmitteln beobachtet, nach Ablauf dieser 
Zeit aber jedenfalls getödtet werde; die übrigen gerauften oder verlehzten Hunde 
sind gleich anfangs zu tödten. Stellen sich bei dem polizeilich eingesperrten Hunde 
Zeichen der Wuth ein, so ist sein natürliches Ableben an solcher abzuwarten. 
. 15. 
Die von einem wuthverdächtigen Thier berührten Kaßen sind unter allen Um- 
ständen zu tödten. 
K. 16. 
Bei den von einem wuthverdächtigen Thier verlehten Pferden, Rindvieh, Scha- 
fen und andern Pflanzenfressern (§#. 3. u. 11) ist in die freie Entschließung der 
Eigenthümer zu stellen, ob sie dieselben sogleich tödten, oder auf eigene Rechnung 
unter polizeilicher Aufsicht, neben Anwendung geeigneter Vorbeugungsmittel gegen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.