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Dagegen sind waͤhrend der Zeit der Hundesperre die, Ortseinwohnern angehoͤri-
gen Hunde, wenn sie frei herumlaufend gefunden werden, todt zu schlagen.
KC. 15.
Bei anderen mit dem wuthverdächtigen Thiere in unmittelbare Berührung ge-
kommenen Hunden (9. 5 u. 11) ist, wenn dasselbe lebend eingefangen und be-
obachtet wird (§F. 9), den Eigenthümern freizustellen, ob sie dieselben sogleich tödten
lassen, oder sie so lange, bis die Gewißheit hergestellt sepn wird, ob der wuthverdäch=
tige Hund wirklich wüthend sey, oder nicht, ohne Gefahr für Andere auf ihre Kosten
eingesperrt halten wollen. In lebßterem Falle ist, sobald die Wuth des Hundes außer
Zweifel gestellt ist, die Tödtung der mit ihm in Berührung gewesenen Hunde un-
verzüglich zu veranstalten, nach Beseitigung des Wuthverdachts aber ihre Freigebung
auszusprechen.
K. 14.
Wird dagegen der wuthverdächtige Hund nicht beigefangen, so sind, wofern kein
Zweifel darüber besteht, daß kein Mensch von ihm gebissen worden sey (916. áA u. 11),
alle verlehte oder geraufte Hunde ohne Unterschied zu tödten.
Im entgegengesehßten Falle ist die Anordnung zu treffen, daß einer von den am
schwersten verwundeten Hunden zunächst drei Wochen lang, und, wenn erhoben ist,
daß ein Mensch gebissen worden sey (986. à u. 11), im Ganzen sechs Wochen lang
eingesperrt und ohne Anwendung von Heilmitteln beobachtet, nach Ablauf dieser
Zeit aber jedenfalls getödtet werde; die übrigen gerauften oder verlehzten Hunde
sind gleich anfangs zu tödten. Stellen sich bei dem polizeilich eingesperrten Hunde
Zeichen der Wuth ein, so ist sein natürliches Ableben an solcher abzuwarten.
. 15.
Die von einem wuthverdächtigen Thier berührten Kaßen sind unter allen Um-
ständen zu tödten.
K. 16.
Bei den von einem wuthverdächtigen Thier verlehten Pferden, Rindvieh, Scha-
fen und andern Pflanzenfressern (§#. 3. u. 11) ist in die freie Entschließung der
Eigenthümer zu stellen, ob sie dieselben sogleich tödten, oder auf eigene Rechnung
unter polizeilicher Aufsicht, neben Anwendung geeigneter Vorbeugungsmittel gegen