Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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Strafgesetze  enthaltenen  Bestimmungen,  mit  Geldbuße  oder  Gefängnißstrafe  zu  belegen,
  vorbehältlich  des  Anspruchs  an  die  Schuldhaften  wegen  Ersaßes  der  durch  ihre
Schuld  veranlaßten  Kotten  und  der  Ueberweisung  derselben  an  die  Gerichte  bei  verursachten
  Beschädigungen.

B)  Maaßregeln  in  Beziehung  auf  andere  wuthkranke  Thiere.

K.  24.

Vorstehende  Bestimmungen  sind  im  Allgemeinen  auch  zu  beobachten  und  in
Anwendung  zu  bringen,  wenn  bei  einer  Kaße  die  in  der  Belehrung  des  Medicinal-Collegiums
  (Beil.  II.)  bezeichneten  eigenthümlichen  Kennzeichen  der  Wuthkrankheit
  derselben  wahrgenommen  werden.

Insbesondere  müssen  aber  in  einem  solchen  Falle,  sobald  einerseits  nicht  volle
Gewißheit  darüber  vorliegt,  daß  die  verdächtige  Kabße  mit  keiner  anderen  Kabe  in
Berührung  gekommen  sey,  und  andererseits  ihre  Wuthkrankheit  außer  Zweifel  gestellt
  ist,  alle  Kasen  in  dem  nächsten  Umkreise  des  Hauses,  welchem  die  Kabe  angehört,
  ohne  Aufschub  getödtet  werden.

In  Beziehung  auf  wuthverdächtige  Füchse  ist  durch  die  Ministerial-Verfügung
vom  26.  Januar  1829  (Reg.  Blatt  S.  40  ff.)  besondere  Vorsehung  getroffen.