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Strafgesetze enthaltenen Bestimmungen, mit Geldbuße oder Gefängnißstrafe zu belegen,
vorbehältlich des Anspruchs an die Schuldhaften wegen Ersaßes der durch ihre
Schuld veranlaßten Kotten und der Ueberweisung derselben an die Gerichte bei verursachten
Beschädigungen.
B) Maaßregeln in Beziehung auf andere wuthkranke Thiere.
K. 24.
Vorstehende Bestimmungen sind im Allgemeinen auch zu beobachten und in
Anwendung zu bringen, wenn bei einer Kaße die in der Belehrung des Medicinal-Collegiums
(Beil. II.) bezeichneten eigenthümlichen Kennzeichen der Wuthkrankheit
derselben wahrgenommen werden.
Insbesondere müssen aber in einem solchen Falle, sobald einerseits nicht volle
Gewißheit darüber vorliegt, daß die verdächtige Kabße mit keiner anderen Kabe in
Berührung gekommen sey, und andererseits ihre Wuthkrankheit außer Zweifel gestellt
ist, alle Kasen in dem nächsten Umkreise des Hauses, welchem die Kabe angehört,
ohne Aufschub getödtet werden.
In Beziehung auf wuthverdächtige Füchse ist durch die Ministerial-Verfügung
vom 26. Januar 1829 (Reg. Blatt S. 40 ff.) besondere Vorsehung getroffen.