Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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oder begeifert seyn, so sind auch solche Verletzungen sorgfaͤltig mit lauem 
Wasser ab= und aus zuwaschen; denn jede Berührung des Gifts oder Geifers 
eines wüthenden Thieres mit einer verlehten Stelle des menschlichen Körpers, oder 
auch nur das Belecken einer zart überhäutelten Stelle, wie an den Nasenmündunt 
gen, an den Lippen u. s. w., kann durch Ansteckung die Wuthkrankheit übertragev- 
K. 18. 
Erst nachdem die Wunden auf die oben angegebene Art gehbrig gerei- 
nigt sind und ausgeblutet haben, ist gegen die Folgen des Bisses, wenn 
ärztliche Hülse noch mangelt, scharfe Saifensieder-Lauge, (oder, wo diese 
nicht zu haben ist, selbst zu bereitende Lauge, acht Löffel voll büchene 
Asche mit einem Schoppen siedendem Wasser übergossen, und durch Leinwand geseihet), 
oder koncentrirtes Salzwasser, oder Saifenwasser, oder, wo eine Apotheke 
in der Rähe ist, äzender Salmiakgeist, oder eine Auflösung von eir 
mnem Quentchen Aebkali in einem halben Schoppen Wasser, anzuwenden, 
Mit einer dieser Flüssigkeiten ist jede einzelne Verle#ung, jeder kleine Hautriß u. s. w. 
rein auszuwaschen, wiederholt damit zu reiben, und in die Wunde davon 
einzugießen oder einzusprißen. 
C. 19. 
Ware indessen arztliche Hülfe immer noch nicht angelangt, um die weitere Be- 
handlung nach den Regeln der Kunst zu besorgen, so dürften die Wunden ausge- 
brannt werden, entweder mit Schießpulver, oder mit dem Glüheisen, 
oder mit Brennschwamm (Zunder). Mit ersterem wird die (nicht mehr blu- 
tende Wunde, besonders wenn sie eher flach und breit als tief ist, bis auf ihren 
Grund reichlich bestreut, und dasselbe angebrannt; tiefere Wunden aber werden bes- 
ser mit einem glühenden Eisen behandelt, wozu nach der Form der Wunde ein Na- 
gel, eine zweischenkelige Gabel, eine Stricknadel u. s. w. benützt werden kann. Ganz 
oberflächliche Wunden aber können mit einem Stückchen Brennschwamm behandelt 
werden. 
5. 20. 
Sind aber auch diese Mittel nicht bei der Hand, oder sind sie aus andern Grün- 
den nicht anwendbar, so lege man, um die Vertrocknung und allzufrühe Schließung
	        
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