Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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Beilage l. 
Inhalt 
des Freundschafts= und Handels-Vertrages zwischen Preußen und 
der Pforte vom 22. März 176 1. 
. Artikel J. 
Zwischen Seiner Majestaͤt dem Koͤnige von Preußen und der Hohen Pforte 
soll bestaͤndiger Frieden und gegenseitige aufrichtige Freundschaft herrschen. Es soll 
den Unterthanen und Einwohnern beider Staaten gestattet seyn, freien Handel so- 
wohl zu Wasser wie zu Lande mit einander zu treiben, und die Preußischen Unter- 
thauen, welche unter Preußischer Flagge und mit Preußischen Paͤssen, so wie die 
Preußischen Schiffer, welche mit ihren Schiffsladungen und Waaren nach den Haͤfen, 
Staͤpelplaͤtzen und Inseln der Ottomanischen Pforte kommen, sollen weder bei ihrer 
Ankunft, noch waͤhrend ihres Aufenthaltes, noch bei ihrer Abreise belaͤstigt werden; 
wenn aber ihre Schiffe durch einen Unfall Schaden leiden, so soll ihnen gestattet 
seyn, dieselben ausbessern zu lassen; auch sollen sie Lebensmittel und alle zu ihrem 
Unterhalt erforderlichen Gegenstände gegen baare Zahlung ohne irgend ein Hinderniß 
kaufen dürsen. Was den An- und Verkauf aller Arten nicht verborener Güter und 
Waaren betrifft, so soll den Preußischen Schiffern, so wie den Preußischen Kaufleuten 
überhaupt, dieselbe Behandlung wie den Kaufleuten der übrigen befreundeten Mächten 
zu Theil werden. Die Preußischen Schiffe, welche an den Festungen der Dardanellen 
oder an anderen Häfen und Stapelplähen landen, sollen ebenso wie die Schiffe der 
übrigen befreundeten Mächte ausgenommen werden, und wenn sie die üblichen drei- 
hundert Asper Salvo arrivo (Selämet) genannt, bezahlen, so sollen sie nicht mit 
anderen neuen Forderungen belästigt werden. Die Gouverneure, Richter und andere 
Beamte der Häfen und Handelspläße des Türbischen Reiches werden Sorge tragen, 
verunglückte Preußische Schiffe gegen jede Art von Feindseligkeit zu schüßen, und 
alle aus dem Schiffbruche geretteten Güter und Waaren an den nächsten Preußischen 
Consul auszuliefern, damit solche den Eigenthümern zurückgegeben werden, ohne daß 
etwas Anderes dafür verlangt werden darf, als der gewöhnliche Lohn derjenigen, 
welche bei der Rettung und beim Transport thätig gewesen sind; und wenn dergleichen 
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