Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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freundschaftlich nach dem Gebrauche begruͤßen, und man wird sie in ihrer Reise nicht 
hindern, auch nichts von ihnen verlangen oder mit Gewalt nehmen; und sollen 
insbesondere die Preußischen Schiffe nicht gezwungen werden. Truppen, Kanonen, 
Munition und andere aͤhnliche Gegenstaͤnde zu transportiren. Wenn Tuͤrkische 
Kaufleute Preußische Schiffe miethen sollten, um ihre Guͤter und Waaren fortzuschaffen, 
so wird man in Ansehung der Fracht dasselbe Verfahren wie den übrigen Mächten 
gegenüber beobachten; und Preußische Kaufleute, welche Güter auf ihren Schiffen 
ein= oder ausführen werden, haben für diejenigen Gegenstände, welche dem Gebrauche 
nach, dem Zolle unterliegen, an die Preußischen Gesandten und Consule die übliche 
Abgabe, genannt Consolato, zu entrichten. 
Artikel IV. 
Der Preußische Gesandte bei der hohen Pforte wird sich derselben Unabhaͤngigkeit 
und Privilegien zu erfreuen haben, welche die Gesandten der uͤbrigen befreundeten 
Maͤchte genießen, und in dem ganzen Umfange der Hohen Pforte, in jedem Stapelplatze, 
Hafen und auf jeder Insel, wo sich Consuln, Vice-Consaln und Dragomans von 
Seiten anderer befreundeter Mächte befinden, können auch die Preußischen Gesandten 
Consuln, Vice-Consuln und Dragomans einseßen, verabschieden, und andere an deren 
Stelle ernennen. Die bei der Hohen Pforte residirenden Gesandten können vier 
Dragomans und die Consuln am Orte ihrer Residenz einen Dragoman in ihren Diensten 
haben, und sollen sich die Consuln, Vice-Consuln, Dragomans und Reisende, Handel- 
treibende und die übrigen Unterthanen ihrer Ration derselben Abgabenfreiheit zu 
erfreuen haben, wie solche die Unterthanen der anderen befreundeten Staaten genießen. 
Artikel V. 
Sollte sich ein Streit zwischen Preußen und ihren Untergebenen ereignen, so 
haben der Gesandte oder die Preußischen Confuln die Sache nach ihren Gesetzen zu 
entscheiden, und wenn nicht die Preußen selbst Entscheidung durch das Tuͤrkische Ge- 
richt verlangen, so duͤrfen die Richter und Gouverneurs der Hohen Pforte nicht mit 
Gewalt sich einmischen und die Entscheidung sich anmaaßen. Die Consuln, welche 
auf Türkischem Gebiete residiren, können nicht verhaftet werden, und alle ihre Pro-
	        
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