Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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zesse werden in der kaiserlichen Hauptstadt, unter Zuziehung ihrer Gesandten, entschieden; 
ihre Haͤuser koͤnnen weder versiegelt, noch durchsucht werden. 
Wenn sich ein Streit zwischen Unterthanen der Hohen Pforte und denen Preußens 
erheben sollte, so werden die Tuͤrkischen Gerichte, mit Zuziehung der Gesandten, Con- 
suln und Vice-Consuln und Dragomans vorschreiten, und wenn ein Mohamedaner 
oder ein anderer Unterthan der Hohen Pforte einen Preußischen Unterthan zwingen 
sollte, vor Gericht zu einer Zeit zu erscheinen, wo keiner ihrer Dragomans oder Pro- 
kuratoren gegenwaͤrtig waͤre, so soll derselbe nicht verbunden seyn, zu antworten; 
wenn aber die Prozesse der Consuln und Dragomans die Summe von vier tausend 
Asper uͤbersteigen, so sollen sie in der Hauptstadt des Tuͤrkischen Reiches untersucht 
werden. 
Wenn sich ein Streit zwischen Mohamedanern oder anderen Unterthanen der 
Hohen Pforte und Preußen oder deren Untergebenen in Beziehung auf Verkaͤufe, 
Kaͤufe und Darlehen erheben, und sich kein legales Instrument noch andere sichere 
Dokumente vorfinden sollten, so soll man gezwungene Zeugen nicht hoͤren, und wenn 
sich ein Streit in dem Augenblicke der Abreise eines Preußischen Schiffes erhebt, so 
soll er ohne Verzug, mit Zuziehung des Consuls oder Dragomans, entschieden werden, 
und das Schiff nicht ohne Grund in seiner Abreise aufgehalten, noch verzögert 
werden. 
Wenn ein Preuße, der verschuldet oder eines Vergehens schuldig ist, die Flucht 
ergriffen hat, so kann ein anderer Preuße, der des Verbrechens nicht schuldig ist, 
debhalb weder ergriffen, noch belastigt werden, und wenn an einem Orte, wo ein 
Preuße wohnt, der Körper eines getödteten Menschen gefunden wird, so soll dennoch 
der Preuße nicht durch die Forderung des sogenannten prezzo di sangue beunruhigt 
werden, wenn man ihn nicht geseßhlich seiner Schuld zu überführen vermag. 
Artikel VI. 
Es soll nicht gestartet seyn, einen Preußischen Unterthan zum Sclaven zu machen. 
Wenn aber in Kriegszeiten ein Preußischer Unterhan zugleich mit Truppen einer 
mit der Hohen Pforte im Kriege stehenden Macht gefangen genommen wird, so soll 
es erlaubt seyn, ihn zum Sclaven zu machen; wenn er sich jedoch zur Zeit, wo er 
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