Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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Sclave geworden, nur aus Unvorsichtigkeit oder aus einem ähnlichen Grunde unter 
den feindlichen Truppen befunden hat, so soll er in Freiheit geseht werden, sobald 
er reblamirt worden, und sobald feststeht, daß er ein Preuße ist- 
Ebenso kann auch kein Mohamedaner, noch ein anderer Unterthan der Hohen 
Pforte von Preußen zum Sclaven gemacht werden, und wenn sich einer fände, der 
auf solche Weise zum Sclaven geworden, so soll er ohne Verzug in Freiheit gesetzt 
werden. 
Wenn ein Preuße oder einer von dessen Untergebenen in den Staaten der Ho- 
hen Pforte stirbt, so müssen die hinterlassenen Güter an den Preußischen Gesaudten 
oder an den betreffenden Consul abgeliefert werden, um sie an die Erben herauszu- 
gebenz und wenn kein Gesandtrer oder Consul vorhanden ist, so sollen dieselben an 
ihre Landsleute abgeliefert werden, ohne daß lehtere von den Richtern und Beamten 
der Hohen Pforte deßhalb belästigt werden können. 
Wenn sich jedoch an dem Orte, wo sich der Todesfall ereignet har, kein Preu- 
ßischer Unterthan befinden sollte, so soll ein Inventarium seiner Güter angefertigt, 
und mit dem Siegel des Orts-Richters belegt werden; die Güter aber sollen ohne 
Schwierigbeit demjenigen herausgegeben werden, welchen der Preußische Gesandte 
binschicken wird, um sie in Empfang zu nehmen, und man wird nicht die Abgabe, 
Resmiltismet genannt, verlangen. 
Man wird alle mögliche Sorgfalt und allen Fleiß anwenden, sowohl um alle 
den Handel betreffende Angelegenheiten in eine gute Ordnung zu bringen, wie auch 
Alles zu verhindern, was demselben schädlich seyn könnte. Was die Ausübung der 
Religion und andere Gegenstände betrifft, so wird man den Preußen dieselbe Behand- 
lung zu Theil werden lassen, wie man solche den übrigen befreundeten Mächten gegen- 
über beobachtet. 
Artikel VII. 
Wenn die voraufgefährten Artikel über die Freundschaft und den Handel von 
beiden Theilen werden gezeichnet seyn, so soll es nicht gestattet sepn, dieselben 
in irgend einer Weise zu verlehen; im Gegentheil sollen sie treu und gewissenhaft 
beobachtet werden, und die Behandlung, welche in Kraft dieser Artikel gegen die er-
	        
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