Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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nächst bei der Justiz-Prüfungs-Commission zu Stuttgart in zwei Abtheilungen vor- 
genommen werden wird. 
Die erste Abtheilung besteht aus den Referendären: 
Etter, 
Gmelin, 
Huber, 
Schnurrer, 
Traub; 
die zweite Abtheilung aus den Referendären: 
Bartholomci, 
Hirschmüller, 
Stahl, 
* Vogel, 
Weckherlin. 
Die Candidaten der ersten Abtheilung haben am 
Freitag den 12. November, 
diejenigen der zweiten Abtheilung am 
Freitag den 19. November d. J. 
sich in Stuttgart einzufinden und beziehungsweise an den bezeichneten Tagen, Nach- 
mittags zwischen drei und fünf Uhr, auf der Kanzlei des K. Ober-Tribunals sich zu 
melden, um daselbst die weitere Anweisung zu empfangen. 
Stuttgart den 19. Oktober 1841. Prieser. 
B) Der Departements der Justiz und des Innern. 
Der Ministerien der Justiz und des Innern. 
Verfügung, betreffend die genaue Bezeichnung der Stellung unter polizeiliche Aufsicht nach dem 
Strasgesetzbuche, und der Ortöbegränzung nach dem Polizeistrafgesetze. 
Da die Stellung unter polizeiliche Aufsicht im Sinne der Art. 42—44 des 
Strafgesetzbuchs, und die Begränzung auf einen Gemeinde= oder Ortsbezirk (Con- 
fination) nach Maßgabe der Art. 25 und 6 des Polizei-Strafgesehes, sich in mehr-
	        
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