Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

51. 
Regierungs= Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Freitag den 20. Oktober 1841. 
n )z alt. 
Königl. Dekrete. Königliche Verordnung. Geschäfts-Ordnung der Kammer der Standesherren. 
  
  
Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Königliche Verordnung. 
Geschäfts-Ordnung der Kammer der Standesherren. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nachdem die Kammer der Standesherren Unserer getreuen Stände den Ent- 
wurf ihrer Geschäftsordnung zu Unserer Königlichen Bestätigung unterthänigst vor- 
gelegt hat, welcher also lautet: 
Geschäfts-Ordnung der Kammer der Standesherren. 
I. Absch nitt. 
Aeußere Geschäfts-Ordnung. 
F. 1. 
Eröffnung. J 
Der Praͤsident der Kammer der Standesherren veranlaßt spaͤtestens acht ra 
nach verfassungsmäßiger Constituirung dieser Kammer die erste Sitzung derselben, und 
letztere beginnt damit ihre Wirksamkeit.
	        
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