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F. 2.
Die Legitimation der Mitglieder der Kammer der Standesherren durch Vorle-
gung der an sie ergangenen Einberufungsschreiben und etwa erhaltenen Bollmachten
geschiehr, sofern dieselben vor Eröffnung des Landtages einkommen, bei dem ständi-
schen Ausschusse.
In Beziehung auf spater einlangende Einberufungsschreiben und Vollmachten
wird das Legitimations-Geschäft bei der Kammer der Standesherren vorgenommen.
C. 5.
Förmliche Vereinigung.
Wenn die Kammern, außer dem Falle der Königlichen Situng, förmlich vereini-
get sind (Verf. Urb. 96. 160, 190, 191, 195 u. 196), so hat der Präsident der ersten
Kammer die Sitngen zu erdffnen und zu schließen; er mucht die Propos#tion und
sorgt für die Aufrechthaltung der Ordnung und des Anstandes; der Präsident der
zweiten Kammer leitet die Verhandlungen. Ist bei einem solchen Zusammentritte
der Präsident der einen oder der underen Kaimmer zu erscheinen verhindert, so über-
nimmt dessen Verrichtungen der Vice-Praͤsident der betreffenden Kammer.
C. 4. "
Die Mitglieder der ersten Kammer nehmen ihre Pläße in dem ersten Kreis
vor dem Throne; die Abstimmung wechselt zwischen beiden Kammern dergestalt, daß
nach dem ersten Mltgliede der ersten Kammer das erste Mitglied der zweiten Kammer
zur Abstimmung aufgerufen, und so fortgefahren wird.
4. 6.
Das Sekretariat und somit auch die Protokolle werden von den Sekretaͤren bei-
der Kammern gemeinschaftlich Befuͤhrt.
Bei den vorkommenden Wahlen *iY die Abstimmung durch geheime schrift-
liche Stimmgebung; die Stimmen werden durch das Sekretariat, mit Zuziehung
einer gleichen Anzahl von Scrutatoren aus jeder Kammer, gezählt.
Der Präsident der ersten Kammer bezeichnet die Scrutatoren nach der bei jeder
Kammer hiefür bestehenden Norm.
Bei gleicher Stimmenzahl giebt das natürliche Alter den Vonzug.