Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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Die an einzelne Mitglieder gelangenden Eingaben dieser Art sind von denselben 
der Registratur zur Vorlegung an das Praͤsidium zuzustellen. Sie muͤssen von dem 
Bittsteller unterzeichnet seyn; Eingaben von Ungenannten werden nicht berücksichtigt. 
g. 33. . 
Antraͤge der Mitglieder koͤnnen zu jeder Zeit ohne vorgaͤngige Anfrage gemacht, 
und es kann die Vertagung derselben gefordert werden, nachdem das Mitglied den 
Antrag ohne Entwicklung der Kammer angezeigt, vorgelesen, und dem Sekretariat 
zum Eintrage in das Tagebuch zugestellt hat. Nur im Laufe der uͤber einen an- 
deren Gegenstand eroͤffneten Verhandlungen darf kein fremdartiger Antrag einge- 
streut, noch weniger durch Abschweifungen dieser Art die Ordnung der Verhandlun- 
gen gestoͤrt werden. 
G. 34. 
In der Regel darf kein Gegenstand in derselben Sitzung, worin der erste An- 
trag dazu von der zweiten Kammer eingeht, oder worin er, in so fern er eine Bitte 
oder Beschwerde eines Staatsbuͤrgers oder einer Koͤrperschaft betrifft, vorgelegt, oder, 
wenn er ein Antrag eines Mitglieds ist, worin er gemacht wird, zur Verhandlung 
und Abstimmung gebracht werden. 
C. 35. 
Wenn die Kammer in einzelnen Fällen nach Maßgabe des &. 175 der Verfas- 
sungs-Urkunde von dieser Regel abgeht, so ist dieses nebst der dem Beschlusse zu 
Grunde liegenden Stimmenzahl ausdräcklich im Protokolle zu bemerken. 
g. 36. 
Die Antraͤge und Eingaben werden nach der Reihe der Tages-Ordnung zum 
e Vortrage gebracht. ¾ * 
. 57. * 
Der fbrmliche Vortrag geschieht bei nrrsgen, welche Witglieder gestellt haben, 
durch diese mittelst nochmaliger Verlesung des Antrags und seiner näheren Entwick- 
li ing und Begründung; bei Eingaben an die Kammer aber durch wiederholte Ver- 
les ung derselben.
	        
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