Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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g. 38. 
Commissionen. 
Es hängt von dem Ermessen der Kammer ab, ob die Berathung sogleich eroff- 
net, ob sie ganz oder zum Theile auf die folgende Situng ausgesetzt, oder ob der 
Antrag zu näherer Prüfung an eine Commission verwiesen werden soll. 
" C. 39. 
Kein Gegenstand darf anders, als durch Beschluß der Kammer, mithin nie durch 
einseitige Verfügungen des Präsidenten, an eine Commission verwiesen werden. 
S. 40. 
JFede Commission besteht, wenn die Kammer nicht eine andere Zahl beschließt, 
aus drei oder fünf Mitgliedern, welche durch relative Stimmen-Mehrheit gewählt 
werden. 
g. al. 
Das Präsidium bei den Commissionen führt der Vice-Präsident, wenn er unter 
der Zahl der Gewählten ist, sonst aber derjenige, welcher bei der Wahl die meisten 
Stimmen erhielt; die Commission wählt ihren Berichts-Erstatter. Der Präfident der 
Kammer kann in eine Commission nicht gewählt werden, dagegen steht ihm frei, den 
Sißzungen ohne Stimmrecht anzuwohnen, und es werden ihm die Sißungen der Com- 
misstion jedesmal angezeigt. « 
H.!12. 
Die Commissionen haben sich ausschließlich mit den ihnen zugewiesenen Gegen- 
staͤnden zu beschaͤftigen und ihre Beschluͤsse nur der Kammer mitzutheilen. Sie koͤnnen 
außer den Notizen einzelner Mitglieder der Kammer weder Eingaben annehmen, 
noch Antraͤge an den Geheimen-Rath oder an den Koͤnig machen, wohl aber bei vor- 
kommenden Anstaͤnden mit den betreffenden Ministerien Ruͤcksprache nehmen, oder 
dieselben zur persönlichen Theilnahme an ihren Berathungen einladen. Leßteres kann 
insbesondere dann gescheben, wenn die zur Vorbereitung eines Königlichen Geseßes- 
Entwurfs niedergesetzte Commission auf Modifikationen desselben anzutragen sich veran- 
laßt findet. Mit andern Staats-Behörden ist den ständischen Commissionen keine 
Rücksprache gestattet. 
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