Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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K. 51. 
Alle Abschweifungen und Persönlichkeiten sind untersagt. Wer dagegen handelt, 
wird von dem Präsidenten zur Ordnung verwiesen, und wenn der Präsident die Rüge 
unterläßt, so kann jedes Mitglied ihn darauf aufmerksam machen. 
Die Bestimmungen des &. 185 der Verfassungs-Urkunde finden auch gegenüber 
von dem deutschen Bunde und von fremden Regierungen ihre Anwendung. 
**ii 
Wer dem Rufe des Präsidenten Folge leistet, darf zu seiner Vertheidigung das 
Wort begehren, welches ihm nicht zu verweigern ist. 
K. 55. 
Der Präsident ist befugt, wenn die Ordnung durch zweimaligen Aufruf zu der- 
selben nicht hergestellt werden sollte, die Sihung für aufgehoben zu erklären, so wie 
ihm freisteht, die Kammer zur Ahndung der Verfehlung gegen die Ordnung aufzu- 
rufen. 
S. 54. 
Wenn sich während der Debatte neue Ansichten ergeben, so kann sich die Kam- 
mer veranlaßt sehen, diese noch Einmal der bestehenden, oder einer neu zu wählen- 
den Commission zu übergeben. 
*. 50. 
Findet sich die Kammer veranlaßt, ihren Beschluß auf nähere Rücksprache mit 
dem betreffenden Ministerium auszusehen, so kann sie hiezu der Commission Auf- 
träge geben. 
G. 56. 
Jedes Mitglied kann darauf aufmerksam machen, daß die Debatte erschöpft sey. 
K. 57. 
Schluß der Berathung. 
Wenn durch die Debatte der Gegenstand erschöpft erscheint, so wird die Discus- 
sion, jedoch in wichtigen Fällen erst nach Vernehmung der Kammer, von dem Prä- 
stdenten für beschlossen erklärt. Dem Antragsteller ist auf sein Verlangen nochmals 
eine kurze Ausführung der Gründe seines Antrags gestattet, so wie ihm jeht und zu 
jeder Zeit erlaubt ist, den Antrag zurückzunehmen, den aber jedes andere Mitglied
	        
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