Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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unter Unterstütung eines Andern aufnehmen und zu dem seinigen machen kann- 
Nachdem der Antragsteller gesprochen, steht dem Präsidenten frei, die Berathung noch 
einmal in ihrem ganzen Verlaufe zu durchgehen und die gegenseitig geäusserten 
Meinungen zusammen zu stellen, ohne jedoch berechtigt zu seyn, selbst neue Gründe 
und Ansichten vorzutragen 
C. ö8. 
Fragen-Stellung. 
Der Gegenstand wird von dem Präsidenten in einzelne einfache Fragen aufge- 
löst, so daß jedes Mitglied im Stande ist, durch bloße Bejahung oder Verneinung 
seine Stimme abzugeben. 
C. 59. 
In minder wichtigen Fällen ist dem Präsidenten gestattet, die Frage im Allge- 
meinen dahin zu stellen, ob die Kammer mit dem Antrage einverstanden sey, und es 
wird sodann das Stillschweigen aller Mitglieder als Zustimmung der Kammer an- 
gesehen. 
K. 60. 
Es hängt von dem Ermessen des Präsidenten ab, ob er die Frage, worüber ab- 
gestimmt werden soll, sogleich am Ende der Verhandlung, oder erst in der nächsten 
Sibung vortragen, oder auch nach Beschaffenheit des Gegenstandes noch vor derselben 
bekannt machen will. 
s — g.«·61. 
Jedem Mitgliede ist gestattet, gegen die Stellung der Ftagen sowohl im Einzel- 
nen, als gegen die Reihenfolge derselben die ihm noͤthig scheinenden Erinnerungen 
vorzubringen, welche der Praͤsident entweder von Amtswegen berücksichtigen, oder dem 
urthelle der Kammer unterstellen wird. 
K. 62. 
Abstimmung. 
Nach erfolgter Fragestellung findet die Abstimmung Statt, in so fern die Kam- 
mer nicht eine Abweichung von der Regel beschließt. 
4. 63. H 
Die Stimmen werden auf namenilichen Aufruf in der n *e 5rtesienen Orb- 
nung und nur in ben durch die K0. 68 und 71 bestimmten Faͤllen schriftlich abgelegt.
	        
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