Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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oder: 
„tdaß sie demselben auch von ihrer Seite unter den von der Kammer der — 
„vorgeschlagenen Modifikationen beigetreren ist z“ 
oder: 
„daß sie mit den von der Kammer der — vorgeschlagenen Modifikationen nicht 
„einverstanden ist, sondern den Koniglichen Antrag unbedingt annehmen zu 
„können glaube ;“ 
oder: 
„daß sie nicht einverstanden ist, sondern den Königlichen Entwurf mit den in 
„der Anlage enthaltenen (nachstehenden) weiteren Bestimmungen annehmen zu 
„können glaubt ;“ " 
oder: 
„daß sie nicht durchaus einverstanden ist, sondern den Königlichen Entwurf nur 
„unter den von ihr beigefügten Modifikationen annehmen zu können geglaubt hat;“ 
oder: 
„daß sie demselben auch unter den von der Kammer der — vorgeschlagenen 
„Modiftkkationen ihre Zustimmung nicht geben zu können geglaubt hat.“ 
Bei eigenen Anträgen: 
„Der Kammer der — hat die unterzeichnete Kammer der — die Ehre, dem 
„von ihr in der Sißung vom — gefaßten Beschluß, betreffend — zu gleich- 
„mäßiger Berathung und gefälliger Aeußerung mitzutheilen.“ 
Antwort: 
„Der Kammer der — hat die unterzeichnete Kammer der — auf die Mit- 
„theilung vom — die Ehre zu erwiedern, daß sie mit dem jenseitigen Beschlusse, 
„betreffend — einverstanden ist;“ 
oder: 
„daß sie dem jenseitigen Beschlusse, betreffend — aus nachstehenden Gründen 
„nicht beitreten zu bönnen geglaubt hat;“ 
oder: 
„daß sie dem jenseitigen Beschlusse, betreffend — nur unter den beigefügten 
„(nachstehenden) Modiftkkationen ihre Zustimmung geben zu können geglaubt hat.“ 
So haben Wir vorstehender Geschäfrsordnung der Kammer der Standesherren 
  
Unserer getreuen Stände, nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths, ihrem ganzen 
Inhalte nach Unsere Konigliche Bestätigung ertheilt und die hierüber ausgefertigte 
gegenwärtige Urkunde zu dem Ende eigenhändig unterzeichnet. 
So gegeben, Stuttgart den 20. Oktober 1841. 
Wilheim. 
Schlaper. Auf Befehl des Königs, 
der Staats-Sekretär: 
Vellnagel. 
Der Minister des Innern:
	        
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