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den Kindern, durch eine Eventual-Theilung zugewiesenen Gütern mittelst einer späte-
ren Uebereinkunft mit dem nubunießenden Parens während der Dauer dieser Nutz-
nießfung eintretenden Aenderungen dem gerichtlichen Erkenntnisse ebenso wenig, als einem
Accise-Ansahe zu unterstellen sind, vielmehr durch die betreffende Theilungs-Behörde
deßhalb das Erforderliche zu besorgen ist. «
Stuttgartden18.Ianuar1841« Prieser. Herdegen.
B) Des Departements des Innern.
1. Des Ministerium des Innern.
#a) Verfügung, betreffend die Berechtigung der Hafner zur Errichtung von Koch= und Kesselheerden.
Hinsichtlich der Verechtigung der Hafner zur Errichtung von Koch= und Kessel-
heerden wird in Gemäßheit höchster Entschließung Seiner Königlichen Maje-
stät vom heutigen Tage auf den Grund der Art. 11, 46 und 91 der revidirten all-
gemeinen Gewerbe-Ordnung Folgendes verfügt:
1) Die Errichtung von Koch= und Kesselheerden, in so weit das hiebei angewen-
dete Bindemittel der Heerdsteine aus Lehm und nicht aus Kalbmörtel besteht,
ist für eine dem Gewerbe der Hafner gemeinschaftlich mit demjenigen der
Maurer und Steinhauer zukommende Befugniß erklärt.
2) Von dieser Befugniß können (vorbehältlich der Bestimmung zu Ziffer 3)
nur diejenigen Hafnermeister Gebrauch machen, welche in der Einrichtung
solcher Heerde eine förmliche Prüfung mit Erfolg bestanden haben.
Diese Prüfung, bei welcher der Hafner die Befähigung, die Construk-
tion eines Heerdes, wo nicht in regelrechter architektonischer Zeichnung, doch
durch deutliche Handrisse mit eingeschriebenen Maaßen klar zu veranschau-
lichen und die nöthige Bekanntschaft mit den hieher einschlagenden feuer-
polizeilichen Bestimmungen nachzuweisen hat, ist vorlakufig und bis dieselbe
den Präfungs-Commissionen der Hafnerzünfte selbst übertragen werden kann,
von derjenigen für die Prüfung von Maurern und Steinhauern erster und
zweiter Elasse bestehenden Commission (Instruktion vom 12. Oktober 1837,