Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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6. 65) vorzunehmen, zu deren Bezirk der Niederlassungsort des Hafnermeisters 
gehört. Ueber den Erfolg der Prüfung erkennt auf den Bericht der Com- 
mission das der letzteren vorgeseßzte Bezirkspolizeiamt. Dem als befähigr 
Erfundenen wird von der Prüfungs-Commission eine Urkunde hierüber 
zugestellt. 
Die für die Prüfung und die Befähigungs-Urkunde zu bezahlenden 
Gebühren dürfen für die erstere die Summe von drei Gulden, für die let- 
tere den Betrag von dreißig Kreuzern nicht übersteigen. 
5) In den Bezirken, in welchen die Hafnermeister kraft besonderen örtlichen 
Herkommens bisher schon mit den Maurern und Steinhauern in das Rechr 
der Errichtung von Koch= und Kesselheerden sich getheilt haben, behält es 
hiebei für die Personen derjenigen Hafnermeister, welche dieses Recht schon 
bisher gewerblich ausgeübt haben, sein Verbleiben, ohne daß dieselben die 
zu Ziffer 2 angeordnete Prüfung zu erstehen haben. 
Stuttgart den 153. Januar 1841. 
Auf Seiner Königlichen Majestät besonderen Befehl: 
Schlayer. 
b) Die Verwandlung eines Erfindungs= in ein Einführungs-Patent betreffend. 
Da das dem Kaufmann C. F. Kurz zu Stuttgart, durch höchste Entschließung 
vom 18. August 1840 verliehene fünfjährige Ersindungspatent auf die von ihm vor- 
gelegte Vorrichtung an Drosselstühlen (Reg. Blatt von 1860, S. 564) zu Folgze seit- 
heriger Ermittlungen nicht als Ersindungs-, sondern als Einführungs-Patent zu 
gelten hat; so wird dieses nachträglich zur èôffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 15. Januar 1841. . Schlayer. 
) Auszeichnung eines Ortsvorstehers. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Enrschließung vom 
20. d. M. dem Schultheißen Hertrich zu Lampoldshausen, Oberamts Reckar-
	        
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