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zelner Bürger und der Jugend der Gemeinde Markungs-Umgänge gehalten werden
sollen, hat ihren Werth verloren, nachdem über die Markungs-Grenzen überall sorg-
sältig ausgenommene, den beabsichtigten Zweck ungleich mehr sichernde Karten und
Beschreibungen vorliegen. Zu Ersparung der nicht unbedeutenden Kosten, welche für
die Gemeinden mit den allgemeinen Markungs-Umgängen bisher verbunden waren,
verordnen und verfügen Wir daher, nach Anhdrung Unseres Geheimen-Raths,
wie folgt:
S. 1.
Die Bestimmung der General-Rescripte vom 2. Juli 1605 und 16. Novbr. 1735,
so wie der Commun-Ordnung (im II. Kapitel, 15. Abschnitt, K. 1) wegen periodischer
Vornahme allgemeiner Markungs-Umgänge wird andurch aufgehoben.
G. 2.
Die Gemeindebehörden haben die Marksteine der Ortsmarkungen in bestimmten
Zeiträumen durch den Felduntergang untersuchen und über den Befund ein Protokoll
aufnehmen zu lassen, auch sofort für unverweilte Ergänzung und Wiederherstellung
abgehender Markungszeichen Sorge zu tragen.
Wo jedoch die Ortsmarken zugleich die Landesgrenze bezeichnen, darf ohne Vor-
wissen des zuständigen Oberamts durchaus keine Aenderung daran vorgenommen wer-
den, sey es durch Setung eines neuen Steins an die Stelle eines abgängigen, oder
auf andere Weise.
» 5.3.
Ueber die Zeitraͤume, in welchen die Untersuchung der Ortsmarken regelmaͤßig
zu wiederholen ist, haben die Gemeinderaͤthe Beschluß zu fassen, welcher dem Bezirks-
polizeiamte zur Pruͤfung vorzulegen ist.
Bei Gelegenheit der Ruggerichte haben sich die Bezirkspolizeiaͤmter zu uͤberzeu-
gen, ob und wie die Gemeindebehoͤrden ihren Obliegenheiten, bezuͤglich der Erhaltung
ihrer Markungsgrenzen, nachkommen.
Die Protokolle uͤber die Untersuchung derjenigen Ortsmarken, welche zugleich
die Landesgrenze bezeichnen, sind jedesmal dem betreffenden Oberamt zur Einsicht
vorzulegen.