Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

518. 
+. 1. 
Die am ersten Advents-Sonntag beginneade geschlossene Zeit endigt nach dem 
Tage des Erscheinungsfestes, und die am Aschermittwoch beginnende nach dem Sonn- 
tag des Osterfestes. 
C. 2. 
Das Verbot der kirchlichen Trauung in der Zeit vom Sonntag Erxaudi bis zum 
Sonntag des Dreieinigkeitsfestes ist aufgehoben. 
Unser Minister des Innern und des Kirchen= und Schulwesens ist mit der 
Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Stuttgart den 10. November 1841. 
Wilheim. 
Der Minister des Innern und des Kirchen= und Schulwesens: 
Schlayer. 
Auf Befehl des Königs, 
der Staats-Sekretär: 
Vellnagel. 
B) Dienst-Nachrichten. 
Vermöge höchster Entschließung vom 18. d. M. haben Seine Königliche 
Majestät die erledigte evangelische Pfarrei Neckarhausen, Dekanats Nürtingen, 
dem Pfarrer Müller in Adolzfurt, Dekanats Oehringen, 
die erledigte Stelle eines evangelischen Helfers zu Waiblingen dem Repetenten 
Lechler in Oberboihingen, Dekanats Nürtingen, 
die erledigte Stelle eines evangelischen Dekans und Stadtpfarrers in Cannstadt 
dem Dekan Gleißberg in Blaufelden, und 
die erledigte katholische Pfarrei Gößlingen, Dekanats Rottweil, dem Pfarr-Ver- 
weser Hegele in Kocherthürn, Dekanats Reckarsulm, gnädigst übertragen.
	        
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