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zeichnet. Ueberdieß treffen den Nichterscheinenden die im Art. 47 des Re-
krutirungsgesetzes bestimmten Strafen.
5) Wer eine Befreiung wegen Familien-Verhältnissen oder wegen Berufs an-
spricht, har solche bei Verlust derselben bei dem Rekrutirungsrath des be-
treffenden Oberamtsbezirks geltend zu machen, welcher sich unmittelbar nach
der Ziehung des Looses versammelt.
Uebrigens wird Jeder, der eine Befreiung anspricht, erinnert, solche
noch vor der Ziehung des Looses dem betreffenden Oberamte anzu-
zeigen, damit dieses den Befreiungsgrund vorläufig prüfe, und dem, der ihn
anspricht, in Beziehung auf die beizubringenden Beweise, die erforderliche Be-
lehrung ertheile.
Stuttgart den 15. Deeember 1841. Göriz.
Dienst-Erledigungen.
1) Die Bewerber um die erledigte Pfarrei Nehren, Dekanats Tübingen,
welche 1400 Kirchengenossen zählt, und deren verwandeltes Einkommen zu 921 fl. in
Preisen des Sportelgesehes berechnet ist, haben sich innerhalb vier Wochen bei dem
evangelischen Consistorium zu melden.
2) Die wieder zu besehende katholische Pfarrei Roggenzell, Oberamts und
Dekanats Wangen, begreift im Pfarrort und in den dazu gehoͤrigen Filialweilern
487 Pfarrgenossen, und gewährt von eigenen Gütern, Besoldungen und gestifteten
Gebühren ein beständiges Einkommen von 680 fl. Die Bewerber haben sich binnen
vier Wochen vorschriftmäßig bei dem katholischen Kirchenrathe zu melden.
3) Die Bewerber um die durch den Tod des Revierförsters Dorn in Erledi-
gung gekommene, in der zweiten Besoldungsklasse stehende Revierförstersstelle zu
Klein-Aspach, Forstamts Reichenberg, haben binnen vier Wochen bei der Finanz-
kammer des Reckarkreises vorschriftmäßig sich zu melden.