Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

R o. 
Regierungs--Blatt 
fuͤr das 
Königreich Württemberg. 
» Montag den 27. December 1841. » 
. Inbalt. 
Königl. Dekrete. Keine. 
Versugungen der Departements. Verfügung, betreffend einige Abänderungen in der Tare der 
Arzneimittel. (Mit einer Beilage.) 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Keine. 
II. Verfügungen der Departementeé. 
Des Departements des Innern. 
Verfügung, betreffend einige Abänderungen in der Tare der Arzneimittel). (Mit einer Beilage). 
In Folge der neuesten periodischen Revision der Taxe der Arzneimittel wird in 
Gemäßheit K. Entschließung vom 15. d. M. Nachstehendes verfügt: 
1) Für die in der Beilage verzeichneten Arzneistoffe gelten bis auf Weiteres die 
beigefügten Preisbestimmungen. 
2) Für alle übrigen Artikel gelten die Bestimmungen der revidirten Medikamen= 
ten-Tare vom 25. Juli 1851 (Reg. Blatt S. 305 ff.) und, so weit diese nicht 
Ziel und Maaß geben sollte, der älteren Tare vom Jahre 1755. 
Die Apotheker des Königreichs haben vom 1. Januar 1842 an sich hiernach zu 
achten und die Behörden über der Befolgung mit Ernst zu wachen. 
Stuttgart den 16. December 1841. Schlaper. 
  
*) Anmerkung. Von gegenwärtiger Versügung sind wegen des Bedürfnisses der Apotheker mehr Abdrücke, 
als gewöhnlich, gemacht worden, und kann das Exemplar um den Preis von drei Kreuzern bei der Expe- 
dition des Regierungs-Blattes abgelangt werden.
	        
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