Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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Vereinsstaaten, in welchen die · Steuersatz 
Nro. Erhebung siattfindet. Maßstab fuͤr die Erhebung. in 2 g 
im 14-Thalerfuß. ½5“ 
!•½“2km Fuß. 
§2323„ 79TN——.—— » 
III. Vom Brantwein: vur Su. #... 
1.Preußen, Sachsen und der thüh.., V“ 
ringische Veren Obn, Preußisch, bei 50 % Al- 
kohol nach Tralle 10 830 
2. Bayern, rechts des Rheinn. Eimer, baperise 5145 
3.Württembergg imer, Württembergiss25% 
4.Kurhessen Oyhn, Prenßisch, bei 50 % Al- 
= kohol nach Tralle35s5 
IV. Vom Malze: 
1.Bayern, rechts des Rheins.. Metzen, Bagerisch, 
(Os Scheffel Preußisch0 
2. Württemberg.. . . Sifmri, Württembergisch, 
( 0,ososs Scheffel Preußisch) — 58 — 20* 
V. Von Tabacksblättern 
und Fabrikaten: 
1.Preußen, Sachsen, Kurhessen und - 
verthüringischeBercin..Centner,Preußisch....—205—110" 
«DiesefüreingesprengtesMalzkestimmteAbgabeerhöhtsichfürtrockenesaufezlxskr.,undwird,wenadas 
Malz geschrotet eingeht, nach dem im Wirthschafts-Abgabengeset von 1827, Art. 32, vorgeschriebenen Ver- 
hältnisse (von 8 = 5¾) ermäßigt. 
Die Ausgleichungs-Abgabe von Taback wird in Preußen, Sachsen , Kurhessen und in dem Gebiete des thü- 
ringischen Vereins von den aus andern Vereinsstaaten übergehenden Tabacks-Fabrikaten dann nicht erhoben: 
4) wenn lehtere, bei unmittelbarer Versendung aus Fabriken, mit einer Bescheinigung des Amtes im 
Versendungsorte versehen sind, daß sie nur aus ausländischen Blättern bestehen, oder 
2) wenn bescheinigt ist, daß solche aus preußischen, sächsischen., kurhessischen oder thüringischen Blättern 
entweder allein oder in Permischung mit ausländischen Blättern bereitet sind.
	        
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