Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Der Beamte hat die formelle Rechtsgültigkeit der ihm vorgelegten Uebereinkunft einer 
Prüfung zu unterwerfen, wobei neben den in Art. 46, Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Er- 
fordernissen insbesondere in Betracht kommt, ob auf beiden Seiten die wahren Interessenten 
gehandelt haben und ob das abzulösende Zehentrecht seinem Umfange und Betrage nach, so 
wie ob die dafür zu gewährende Entschädigung genau festgestellt sei (vergl. §. 65). 
Handelt es sich von der Ablösung eines Zebentrechts des Staatskammerguts, der Hof- 
domänenkammer oder einer unter öffentlicher Aufsicht stehenden inländischen Körperschaft 
oder Kirchenpfründe, so ist die Genehmigung der betreffenden Aufsichtsbehörde, welche durch 
den Verwaltungsbeamten einzuholen ist, erforderlich. 
Wenn ein Zehentberechtigter, welcher sich auf dem Wege gütlicher Verhandlung mit 
dem Pflichtigen über das Ablösungskapital verständigt hat, die Vermittlung der Ablösungs- 
kasse in Anspruch genommen hat (Gesetz Art. 21, Ministerial-Verfügung vom 21. Juni 
1849, §. 8), so ist ein Duplicat des zwischen den Betheiligten abgeschlossenen Vertrags an 
die Ablösungskommisston einzusenden, welche nach SK. 64 die von der Zehent-Ablösungskasse 
abzugebenden Obligationen bestimmt und der Verwaltung der Kasse Mittheilung macht. 
Betheiligung Dritter bei dem Uebereinkommen. 
8. 10. 
Ist die zur Sicherung der auf dem Zehenten haftenden Rechte Dritter erforderliche 
Summe nicht bekannt, so hat sich der Ablösungsbeamte mit deren Ermittlung nur dann zu 
befassen, wenn die Rechte Dritter Zehentlasten bilden, für welche eine Abfindung aus dem 
Ablösungskapital zu schöpfen ist. (Gesetz Art. 27.) 
Die in dem Gesetz Art. 46, Abs. 3 vorgeschriebene Eröffnung hat der Ablösungsbeamte 
in allen Fällen zu machen, wo er nicht versichert ist, daß das durch die Uebereinkunft fest- 
gestellte Ablösungskapital in Verbindung mit den etwa weiter vorliegenden bereiten Mitteln 
zur Deckung des auf dem Zehenten haftenden Rechtsanspruchs hinreicht. 
Uebereinkommen über die Lastenabfindung. 
S. 11. 
Die über die Lastenabsindung zu Stande gekommene Uebereinkunft oder die Anzeige 
von der nicht erfolgten Erzielung einer solchen ist gleichfalls innerhalb der anberaumten 
Frist (Gesetz Art. 45, Abs. 2 und §. 8 der gegenwärtigen Instruktion) dem Ablösungsbe- 
amten vorzulegen und von demselben die formelle Gültigkeit der vorgelegten Uebereinkunft
	        
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