100
Hebungen fuͤr Rechnung der landesherrlichen Kassen oder eines Privatberech-
tigten, namentlich einer Gemeinde, Statt finden;
2) wegen Herbeiführung eines gleichen Münz-, Maaß= und Gewichtssystems;
3) wegen Annahme gleichförmiger Grundsäbe zur Beförderung der Gewerbsam-
keit, insbesondere:
a) wegen der Befugniß der Unterthanen des einen Staates, in dem Gebiete
eines anderen, zum Zollvereine gehörigen Staates, Arbeit und Erwerb zu
suchen; #
b) wegen der, von den Unterthanen des einen Vereinsstaates, welche in dem
Gebiete eines anderen Vereinsstaates Handel und Gewerbe treiben oder Ar-
beit suchen, zu entrichtenden Abgaben;
Dc) wegen der freien Zulassung von Fabrikanten und sonstigen Gewerbetreiben=
den, welche bloß für das von ihnen betriebene Geschäft Ankäuse machen, oder
von Reisenden, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben
bei sich führen, um Bestellungen zu suchen;
ad) wegen des Besuches der Messen und Märkte;
4) wegen der Gebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des
Verkehrs bestimmt sind.
Insbesondere schließen Seine Durchlaucht der zwischen den Regierungen der zu
dem Zoll= und Handels-Vereine gehdrigen Staaten unter dem 30. Juli 1858 abge-
schlossenen allgemeinen Münzbonvention hierdurch mit der Erklärung Sich an, den
Vierzehn-Thalerfuß in dem Fürstenthume Lippe als Landesmünzfuß annehmen zu
wollen.
Artikel lo.
Die Wasserzölle oder auch Wegegeld-Gebühren auf Flüssen, mit Einschluß der-
jenigen, welche das Schiffsgefäß treffen (Recognitions-Gebühren), sind von der Schiff-
fahrt auf solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen des Wiener Congresses, oder
besondere Staats-Verträge Anwendung finden, ferner gegenseitig nach jenen Bestim-
mungen zu entrichten, in sofern hierüber nichts Besonderes verabredet wird.
Alle Begünstigungen, welche ein Vereinsstaat dem Schifffahrtsbetriebe seiner Un-
terthanen auf den Eingangs genannten Flüssen zugestehen möchte, sollen in gleichem