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Maaße auch der Schifffahrt der Unterthanen der anderen Vereinsstaaten zu Gute
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kommen.
Auf den uͤbrigen Fluͤssen, bei welchen weder die Wiener Congreßakte, noch an-
dere Staatsvertraͤge Anwendung finden, werden die Wasserzoͤlle nach den privativen
Anordnungen der betreffenden Regierungen erhoben. Doch sollen auch auf diesen
Flüssen die Unterthanen der contrahirenden Staaten und deren Waaren und Schiffs-
gefässe überall gleich behandelt werden.
Artikel 11.
Von dem Tage an, wo die gemeinschaftliche Zoll-Ordnung des Vereins in Voll-
zug geseht wird, sollen im Fürstenthume Lippe, wie bereits in den übrigen zum Zoll-
vereine gehèrigen Gebieten geschehen ist, alle etwa noch bestehenden Stapel= und Um-
schlagsrechte aufhdören, und Niemand soll zur Anhaltung, Verladung oder Lagerung
gezwungen werden können, als in den Fällen, in welchen die gemeinschaftliche Zoll-
Ordnung oder die betreffenden Schifffahrts-Reglements es zulassen oder vorschreiben.
Artikel 12.
Seine Fürstliche Durchlaucht treten hierdurch dem zwischen den Gliedern des Zoll-
und Handels-Vereins zum Schuße ihres gemeinschaftlichen Zollspstems gegen den
Schleichhandel und ihrer inneren Verbrauchs-Abgaben gegen Defraudationen bestehen-
den Zollkartel bei, und werden die betreffenden Artikel desselben gleichzeitig mit dem
gegenwärtigen Vertrage in dem Fürstenthume publiziren lassen; auch die übrigen
Vereinsstaaten werden die erforderlichen Anordnungen treffen, damit in den gegen-
seitigen Verhältnissen den Bestimmungen dieses Zollkartels überall Anwendung ge-
geben werde. «
, Artikel 13.
Die den im Art. 2 erwaͤhnten Gesetzen und Verordnungen entsprechende Ein-
richtung der Verwaltung im Fuͤrstenthume Lippe, insbesondere die Bildung des Grenz-
bezirks, und die Bestimmung, Einrichtung und amtliche Befugniß der zur Erhebung
und Abfertigung erforderlichen Dienststellen, sollen in gegenseitigem Einvernehmen
mit Hülfe der von beiden Seiten zu diesem Behufe zu ernennenden Ausführungs-
Commissarien angeordnet werden.
Seine Durchlaucht der Fürst zur Lippe wollen die gedachte Verwaltung dem Ver-
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