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Der Inhalt der gedachten Vertraͤge wird daher hier mit den fuͤr den jetzigen
Beitritt des Herzogthums Braunschweig verabredeten besonderen Bestimmungen in
Nachstehendem aufgenommen.
Artikel 2.
In diesen Gesammtoerein sind insbesondere auch diejenigen Staaten einbegriffen,
welche schon früher entweder mit ihrem ganzen Gebiete, oder mit einem Theile des-
selben dem Zoll= und Handelssysteme eines oder des anderen der contrahirenden Staa-
ten beigetreten sind, unter Berücksichtigung ihrer auf den Beitrittsverträgen beruhen-
den besonderen Verhältnisse zu den Staaten, mit welchen sie jene Verträge abge-
schlossen haben.
Artikel 5.
Dagegen bleiben von dem Gesammtvereine vorläufig ausgeschlossen diejenigen ein-
zelnen Landestheile der contrahirenden Staaten, welche sich ihrer Lage wegen zur
Aufnahme in den Gesammtverein nicht eignen.
Hierbei werden jedoch in Beziehung auf die schon jeht zum Zollvereine gehbrigen
Staaten, diejenigen Anordnungen aufrecht erhalten, welche rücksichtlich des erleich-
terten Verkehrs der ausgeschlossenen Landestheile mit dem Hauptlande gegenwärtig
bestehen.
Weitere Begünstigungen dieser Art können nur im gemeinschaftlichen Einverständ-
nisse der Vereinsglieder bewilligt werden.
Artikel 4.
Da in den Gebieten der contrahirenden Staaten übereinstimmende Gesehe über
Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben bestehen, dabei jedoch diejenigen
Modifikationen zuläßig seyn sollen, welche, ohne dem gemeinsamen Zwecke Abbruch
zu thun, aus der Eigenthümlichkeit der allgemeinen Gesehgebung eines jeden Theil
nehmenden Staates oder aus lokalen Interessen sich als nothwendig ergeben, so wird
dieses auch für das Herzogthum Braunschweig Anwendung finden. Bei dem Zoll-
tarife namentlich sollen hierdurch in Bezug auf Eingangs= und Ausgangs-Abgaben
bei einzelnen, weniger für den größeren Handelsverkehr geeigneten Gegenständen, und
in Bezug auf Durchgangs-Abgaben, je nachdem der Zug der Handelsstraßen es er-
fordert, solche Abweichungen von den allgemein angenommenen Erhebungssätzen, wel-