Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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Seine Koͤnigliche Majestaͤt haben vermoge hoͤchster Entschließung vom 28. v. M. 
dem für die Stelle eines Sebretärs bei dem Hauptpostamte Stuttgart von dem 
Fürsten Erbland-Postmeister vorgeschlagenen Ober-Postamts-Assistenten Jaumann 
in Heilbronn die landesherrliche Bestätigung gnddigst ertheilt. 
Am 28. v. M erhielt der von dem Grafen zu Erbach-Wartenberg-Roth auf 
die Pfarrei Berkheim, Dekanars Leurkirch, patronatisch ernannte Pfarrer König in 
Mählhausen, und 
der von den Grafen v. Adelmann zu der Pfarrei Hohenstadt, Oberamts Aalen, 
patronatisch ernannte Pfarrer Herlikofer in Untergröningen die landesherrliche 
Bestätigung. 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Der Departemente der Justiz und des Innern. 
Der Ministerien der Justiz und des Innern. 
Verfügung, betreffend die Mißbräuche bei der Veräußerung von Grundstücken und insbesondere bei 
der Zertrennung größerer Bauerngüter. 
Um den Mißbráuchen zu begegnen, welche bei Verdußerung von Grundstücken 
und der Zertrennung größerer Bauerngüter vorkommen, werden in Gemäheit höch- 
ster Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 9. d. M. nachstehende 
Vorschriften ertheilt: 
1) Die Bezirksgerichte haben in Gegenden, wo die Einmischung von Güterhänd= 
lern bei Veräußerung von Grundstücken und der Zertrennung von Bauern- 
gütern stattfindet, die Ortsvorsteher zu veranlassen, die Gemeinde-Angehö- 
rigen vor den Umtrieben und Kunstgriffen der Güterhändler unter Bekannt- 
machung der wegen der rechtlichen Folgen arglistiger Hinterführung und Be- 
redung bestehenden Vorschrift des Landrechts Thl. II. Tit. 25: „Nachdem Un- 
sere“ u. s. w. zu verwarnen.
	        
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