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den; jedoch werden, in sofern dieses nicht schon durch fruͤhere Vertraͤge be-
stimmt ist, durch vorgaͤngige Uebereinkunft der betheiligten Staaten die Stra-
ßen fuͤr den Transport und die erforderlichen Sicherheitsmaaßregeln zur Ver-
hinderung der Einschwaͤrzung verabredet werden.
g) Wenn zwischen den Salzpreisen des Herzogthums Braunschweig und eines
der jetzt oder kuͤnftig an dafselbe grenzenden Vereinsstaaten eine solche Ver-
schiedenheit bestaͤnde, daß daraus fuͤr den einen oder den anderen dieser Staa-
ten eine Gefahr der Salz-Einschwaͤrzung hervorginge, so werden die hiebei
betheiligten Regierungen sich uͤber Maaßregeln vereinbaren, welche diese Ge-
fahr moͤglichst beseitigen, ohne den freien Verkehr mit anderen Gegenstaͤnden
zu belaͤstigen.
Artikel 10.
In Bezug auf diejenigen Erzeugnisse, welche in den einzelnen Vereinsstaaten
theils bei ihrer Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmittelbar bei ihrem Ver-
brauche mit einer inneren Steuer belegt sind (Art. 7, Lit. b.), wird es von der
Herzoglich Braunschweigischen Regierung in gleichem Maaße, wie von saͤmmtlichen an-
deren contrahirenden Theilen als wuͤnschenswerth anerkannt, hierin eine Uebereinstim-
mung der Gesetzgebung und der Besteuerungssaͤtze in den Vereinsstaaten thunlichst
hergestellt zu sehen, und es wird daher auch ihr Bestreben auf Herbeifuͤhrung einer
solchen Gleichmaͤßigkeit, insbesondere durch Vereinigung mehrerer Staaten zu gleichen
inneren Steuereinrichtungen, mit oder ohne Gemeinschaftlichkeit der Steuer-Ertraͤge,
gerichtet seyn. Bis dahin, wo dieses Ziel erreicht worden, sollen hinsichtlich der vor-
bemerkten Steuern und des Verkehrs mit den davon betroffenen Gegenstaͤnden unter
den Vereinsstaaten, zur Vermeidung der Nachtheile, welche aus einer Verschieden-
artigkeit der inneren Steuersysteme uͤberhaupt, und namentlich aus der Ungleichheit
der Steuersaͤtze, sowohl fuͤr die Producenten, als fuͤr die Steuereinnahme der einzel-
nen Vereinsstaaten, erwachsen koͤnnten, — abgesehen von der Besteuerung des im Um-
fange des Zollvereins erzeugten Ruͤbenzuckers, weshalb auf die besonders getroffenen
Vereinbarungen Bezug genommen wird, — folgende Grundsaͤtze in Anwendung
kommen.