Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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und bei der Ausfuhr der besteuerten Gegenstaͤnde verguͤtet werden sollen, den 
vereinbarten Grundsaͤtzen entsprechend bemessen seyen. 
d) So weit zwischen mehreren, zum Zollvereine gehörigen Staaten eine Verei- 
nigung zu gleichen Steuer-Einrichtungen besteht, werden diese Staaten in 
Ansehung der Befugniß, die betreffenden Steuern gleichmäßig auch von ver- 
einsländischen Erzeugnissen zu erheben, als ein Ganzes betrachtet. 
4) Die Erhebung der inneren Steuern von den damit betroffenen vereinsländi- 
schen Gegenständen soll in der Regel in dem Lande des Bestimmungs: Ortes Statr 
finden, in sofern solche nicht, nach besenderen Vereinbarungen, entweder durch ge- 
meinschaftliche Hebestellen an den Binnengrenzen, oder im Lande der Versendung für 
Rechnung des abgabeberechtigten Staates erfolgt. Auch sollen die, zur Sicherung 
der Steuer-Erbebung erforderlichen Anordnungen, soweit sie die, bei der Versendung 
aus einem Vereinsstaate in den anderen, einzuhaltenden Straßen und Controlen be- 
treffen, auf eine den Verkehr moglichst wenig beschränkende Weise und nur nach ge- 
genseitiger Verabredung, auch, dafern bei dem Transporte ein dritter Vereinsstaat 
berührt wird, nur unter Zustimmung des lehteren, getroffen werden. 
5) Die Erhebung von Abgaben für Rechnung von Communen oder Corpora- 
tionen, sey es durch Zuschläge zu den Staatssteuern oder für sich bestehend, soll nur 
für Gegenstände, die zur örtlichen Consumtion bestimmt sind, nach den deshalb ge- 
troffenen besonderen Vereinbarungen bewi'ligt werden, und es sollen dabei die vor- 
stehend unter II. 2 b. gegebene Bestimmung und der unter II. 3 ausgesprochene all- 
gemeine Grundsaßz wegen gegenseitiger Gleichmäßigkeit der Behandlung der Erzeug- 
nisse anderer Vereinsstaaten, eben so, wie bei den Staatssteuern, in Anwendung kommen. 
Vom Taback dürfen Abgaben für Rechnung von Communen oder Corporationen 
überall nicht erhoben werden. 
6) Die Regierungen der Vereinsstaaten werden sich gegenseitig 
a)was die hier in Rede stehenden Staatssteuern betrifft, von allen noch gülti- 
gen Gesehen und Verordnungen, ferner von allen in der Folge eintretenden Ver- 
dunderungen, so wie von den Gesehen und Verordnungen über neu einführende 
Steuern, 
b) binsichtlich der Communal= rc. Abgaben aber darüber, in welchen Orten, von
	        
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