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welchen Communen oder Corporationen, von welchen Gegenstaͤnden, in wel-
chem Betrage und auf welche Weise dieselben erhoben werden,
vollstaͤndige Mittheilung machen.
Artikel 11.
Seine Herzogliche Durchlaucht der Herzog von Braunschweig treten der Ueber-
einkunft bei, welche die zu dem Zoll= und Handels-Vereine gehörigen Regierungen
wegen Besteuerung des im Umfange des Vereins aus Runkelrüben bereiteten Zuckers
unter dem 8. Mai d. J. geschlossen haben, und erklären Sich ferner damit einver-
standen, daß, wenn die Fabrikation von Zucker oder Syrup aus anderen inländischen
Erzeugnissen, als aus Runkelrüben, z. B. aus Stärke, im Zollvereine einen erheb-
lichen Umfang gewinnen sollte, diese Fabrikation ebenfalls in sämtlichen Vereinsstag-
ten einer übereinstimmenden Besteuerung nach den für die Rübenzuckersteuer verab-
redeten Grundsähßen zu unterwerfen seyn würde.
Arrikel 12.
Chausseegelder oder andere statt derselben bestehende Abgaben, ebenso Pflaster-,
Damm-, Brücken= und Fährgelder, oder unter welchem anderen Namen dergleichen
Abgaben bestehen, ohne Unterschied, ob die Erhebung für Rechnung des Staats oder
eines Privat-Berechtigten, namentlich einer Commune, geschieht, sollen sowohl auf
Chausseen, als auch auf unchaussirten Land= und Heerstraßen, welche die unmittelbare
Verbindung zwischen den an einander grenzenden Vereinsstaaten bilden und auf de-
nen ein größerer Handels= und Reiseverkehr Statt findet, nur in dem Betrage bei-
behalten oder neu eingeführt werden können, als sie den gewöhnlichen Herstellungs-
und Unterhaltungsbosten angemessen sind.
Das in dem Preußischen Chausseegeld-Tarife vom Jahre 1828 bestimmte Chaus-
secgeld soll als der höchste Saß angesehen, und hinführo in keinem der contrahirenden
Staaten überschritten werden, mit alleiniger Ausnahme des Chausseegeldes auf solchen
Chausseen, welche von Corporationen oder Privatpersonen oder auf Aktien angelegt
sind oder angelegt werden möchten, in sofern dieselben nur Nebenstraßen sind oder
blos lokale Verbindungemn einzelner Ortschaften oder Gegenden mit größeren Städten
oder mit den eigentlichen Haupt-Handelsstraßen bezwecken.
Besondere Erhebungen von Thorsperr= und Pflastergeldern sollen auf chaufsirten