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nissen erhoben werden, einschließlich der nach Art. 10 von den vereinslaͤndi-
schen Erzeugnissen der nämlichen Gattung zur Erhebung kommenden Ueber-
gangs-Abgaben;
2) die Wasserzölle;
5) Chaussee-Abgaben, Pflaster-, Damm-, Brücken-, Fähr-, Kanal-, Schleusen-,
Hafen-Gelder, so wie Waage= und Niederlage-Gebühren oder gleichartige Er-
hebungen, wie sie auch sonst genannt werden mögen;
4) die Zollstrafen und Confiskate, welche, vorbehaltlich der Antheile der Denun-
cianten, jeder Staats-Regierung in ihrem Gebiete verbleiben.
Artikel 21.
In Hinsicht auf die Vertheilung der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben ist
Folgendes verabredet worden:
1) Der Ertrag der Eingangs-Abgaben wird nach Abzug
5) der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und in dem
Grenzbezirbe für den Schuß und die Erhebung der Zölle erforderlich sind
(Artikel 30 der Verträge vom 22. und 50. März, auch 11. Mai 1833, so wie
vom 12. Mai 1835 und Artikel 26 des Vertrages vom 10. December 1835);
b) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen;
c) der auf dem Grunde besonderer gemeinschaftlicher Verabredungen erfolgten
Steuervergütungen und Ermäßigungen;
zwischen sämmtlichen Vercinsgliedern nach dem Verhältnisse der Bevölkerung, mit
welcher sie in dem Gesammtvereine sich befinden, vertheilt.
2) Der Ertrag der Aus= und Durchgangs-Abgaben wird,
a) so weit diese Abgaben bei den Hebestellen in den östlichen Provinzen des Kö-
nigreichs Preußen (also mit Ausnahme der Provinz Westphalen und der
Rheinprovinz), im Königreiche Sachsen, im Gebiete des Thüringischen Zoll-
und Handels-Vereins und im Herzogthume Braunschweig, mit Ausschluß der
Kreisdirektions-Bezirke Holzminden und Gandersheim, so wie des Amtes
Harzburg eingehen, zwischen Preußen, Sachsen, den Staaten des Thüringischen
Vereins und Braunschweig nach dem von ihnen zu verabredenden Theilungs-=
fuße; dagegen #