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Kosten, es mögen diese durch die Einrichtung und Unterhaltung der Haupt-
und Reben-Zollämter, der inneren Steuerämter, Hallämter und Packhöfe, und
der Zolldirebtionen, oder durch den Unterhalt des dabei angestellten Personals
und durch die den leßteren zu bewilligenden Pensionen, oder endlich aus ir-
gend einem anderen Bedürfnisse der Zollverwaltung entstehen. —
2) Hinsichtlich desjenigen Theils des Bedarfs aber, welcher an den gegen das
Ausland gelegenen Grenzen und innerhalb des dazu gehörigen Grenzbezirks
für die Zollerhebungs= und Aufsichts= oder Control-Behdrden und Zollschuß-
wachen erforderlich ist, wird man sich über Pauschsummen vereinigen, welche
jeder der contrahirenden Staaten von der jährlich aufkommenden und der
Gemeinschaft zu berechnenden Brutto-Einnahme an Zollgefällen in Abzug
bringen kann.
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Bei dieser Ausmittelung des Bedarfs soll da, wo die Perception privativer Ab-
gaben mit der Zollerhebung verbunden ist, von den Gehalten und Amtsbe-
dürfnissen der Zollbeamten nur derjenige Theil in Anrechnung kommen, wel-
cher dem Verhältnisse ihrer Geschäfte für den Jolldienst zu ihren Amtsgeschäf-
ten überhaupt entspricht.
) Man wird sich mit der Herzoglich Braunschweigischen Regierung über allge-
meine Normen vereinigen, um die Besoldungsverhältnisse der Beamten bei
den Zollerhebungs= und Aufsichts-Behörden, ingleichen bei den Zolldirektionen,
auch in Beziehung auf das Herzogthum Braunschweig in möglichste Ueber-
einstimmung zu bringen.
Artikel 30.
Die contrahirenden Theile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, den Hauptzoll-
amtern anderer Vereinsstaaten, sowohl an den Grenzen, als im Innern (Hauptsteuer-
Aemter mit Niederlage) Controleure beizuorden, welche von allen Geschäften derselben
und der Nebenämter in Beziehung auf das Abfertigungs-Verfahren und die Grenz-
bewachung Kenntniß zu nehmen, und auf Einhaltung eines gesehlichen Verfahrens,
ingleichen auf die Abstellung etwaiger Mängel einzuwirken, übrigens sich jeder eigenen
Verfügung zu enthalten haben.