Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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Artikel 35. 
Den Aufwand für die Bevollmächtigten und deren etwaige Gehülfen bestreitet 
dasjenige Glied des Gesammtvereins, welches sie absendet. 
Das Canzlei-Dienstpersonale und das Lokale wird unentgeldlich von der Regie- 
rung gestellt, in deren Gebiete der Zusammentritt der Conferenz Statt sindet. 
Artikel 56. 
Da die im Herzogthume Braunschweig dermalen bestehenden Eingangs-Abgaben 
von vielen Waarengattungen um ein Ansehnliches niedriger sind, als der künftige 
Vereins-Jollrarif es mit sich bringe, so verpflichtet sich die Herzoglich Braunschwei- 
gische Regierung, diejenigen Maaßregeln zu ergreifen, welche erforderlich sind, damit 
nicht die Zolleinkünfte des Gesammt-Vereins durch die Einführung und Anhufung 
geringer verzollter Waarenvorräthe beeinträchtigt werden. 
Artibel 57. 
Für den Fall, daß andere deutsche Staaten den Wunsch zu erkennen geben soll= 
ten, in den Zollverein aufgenommen zu werden, erblären sich die hohen Contrahenten be- 
reit, diesem Wunsche, so weit es unter gehbriger Berücksichtigung der besonderen In- 
teressen der Vereins-Mitglieder möglich erscheint, durch desfalls abzuschließende Ver- 
träge Folge zu geben. 
Artibel 38. 
Auch werden sie sich bemühen, durch Handelsverträge mit anderen Staaten dem 
Verkehr ihrer Angehbrigen jede mögliche Erleichterung und Erweiterung zu verschaffen. 
Artikel 59. 
Alles was sich auf die Detail-Ausführung der in dem gegenwärtigen Vertrage 
und dessen Beilagen enthaltenen Verabredungen beziehr, soll durch gemeinschaftliche 
Commissarien vorbereitet werden. 
Artikel 40. 
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages, welcher mit dem 1. Jannar 1842 in 
Ansführung gebracht werden soll, wird vorläusig auf zwölf Jahre, also bis zum letz- 
ten December 1883 festgesest. Mird derselbe während dieser Zeit nud spaͤtestens 
zwei Jahre vor Ablauf der Frist nicht gekündigt, so soll er auf weirere zwölf Jahre und 
so fort von zwölf zu zwölf Jahren als verlängert angesehem werden.
	        
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