Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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systems gegen den Schleichhandel und ihrer innern Verbrauchs-Abgaben gegen Defrau- 
dation bestehenden Zollkartel auch hinsichtlich des Fürstenthums Pyrmont, und wer- 
den die betreffenden Artikel desselben gleichzeitig mit dem gegenwaͤrtigen Vertrage 
daselbst publiciren lassen; auch die uͤbrigen Vereinsstaaten werden die erforderlichen 
Anordnungen treffen, damit in den gegenseitigen Verhältnissen den Bestimmungen 
dieses Zollkartels überall Anwendung gegeben werde. 
Artikel 11. 
Die den im Art. 2 erwähnten Gesehen und Verordnungen entsprechende Einrich- 
tung der Verwaltung im Fürstenthume Pprmont, insbesondere die Bestimmung, Ein- 
richtung und amtliche Befugniß der zur Erhebung und Abfertigung erforderlichen 
Dienststellen, sollen in gegenseitigem Einvernehmen mit Hülfe der von beiden Seiten 
zu diesem Behufe zu ernennenden Ausführungs-Commissarien angeordnet werden. 
Seine Durchlaucht der Fürst zu Waldeck und Pyrmont wollen die gedachte Ver- 
waltung dem Verwaltungsbezirke der Königlich Preußischen Provinzial-S#teuer-Di- 
rektion zu Münster zutheilen. 
Die zu errichtenden Hebe= und Abfertigungsstellen sollen als gemeinschaftliche 
angesehen werden. 
Artikel 12. 
Seine Durchlaucht der Fürst zu Waldeck und Pyrmont werden für die ord- 
nungsämßige Besetzung der im Fürstenthume Pyrmont zu errichtenden gemeinschaft- 
lichen Hebe= und Abfertigungsstellen, so wie der daselbst erforderlichen Aussichts-Be- 
amtenstellen nach Maaßgabe der deshalb getroffenen nädheren Uebereinkunft Sorge 
tragen. 
Die in Folge dessen im gedachten Fürstenthume fungirenden Zoll= und Steuer- 
beamten werden von der Fürstlichen Regierung für beide Landesherren in Eid und 
Pflicht genommen, und mit Legitimationen zur Ausübung des Dienstes versehen 
werden. 
In Beziehung auf ihre Dienst-Obliegenheiten, namentlich auch in Absicht der 
Dienst-Disciplin, werden dieselben jedoch nur der Königlich Preußischen Provinzial- 
Sceuer-Direktion in Münster untergeordnet seyn. 
Die Schilder vor, den Lokalen der Hebe= und Abfertigungsstellen im Fürstenthume
	        
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