Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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Artikel 17. 
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages wird bis zum lehten December 1855 
festgeseht. 
Erfolgt nicht spätestens ein Jahr vor dem Ablaufe dieses Zeitraums von der 
einen oder der anderen Seite eine Aufkündigung, so wird der Vertrag auf weitere 
zwölf Jahre, und so fort von zwölf zu zwölf Jahren als verlängert angesehen. 
Derselbe soll alsbald sämmtlichen betheiligten Regierungen zur Ratifikation vor- 
gelegt und die Auswechselung mit möglichster Beschleunigung, spätestens aber binnen 
sechs Wochen in Berlin bewirkt werden. « 
So geschehen Berlin, den 11. December 1841. 
(gez.) Ernst Michgelis. Ludwig Hag eemann. 
(I. S.) (L. S.) 
(gez.) Adolph Georg Theodor Pochhammer. 
(I. 8.) 
:B) Königliche Verordnung, 
betreffend die Verkündigunz von Verträgen mit dem Hannover-Oldenburgischen Steuer-Verein 
wegen Beförderung gegenseitiger Verkehrs-Beihältnisse. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden Koönig von Württemberg. 
Mit dem, nach Anschließung des Herzogthums Braunschweig an den größeren 
Zoll= und Handels-Verein, nun aus dem Königreiche Hannoder und dem Großher-= 
zogthume Oldenburg bestehenden Steuer-Verein ist von den bei dem ersteren Verein 
betheiligten Staaten, 
I. wegen der steuerlichen Verhältnisse verschiedener Herzoglich Braunschweigischer 
Landestheile ein Vertrag d.d. 16. December 1851 eingegangen, und 
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