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Artikel 1.
Im Einverständnisse mit den zuvor gedachten, zu dem Zoll= und Handels-Vereine
verbundenen Staaten wollen Seine Durchlaucht der Herzog von Braunschweig Höchst
Ihren Harz= und Weser-Distrikt, namentlich die Aemter Harzburg, Lutter a. B., See-
sen, Gandersheim, Greene, Eschershausen, Stadt Oldendorf, Holzminden und Otten-
stein, für die Dauer des Jahres 1842 dem zwischen Hannover und Oldenburg ver-
möge des hier abschriftlich beigefügten Vertrages vom 14. December d. J. erneuerten
Steuervereine anschließen.
Artikel 2.
Zufolge der in dem vorstehenden Artikel ausgesprochenen, Seitens Seiner Ma-
jestät des Königs von Hannover und Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs
von Oldenburg angenommenen Erklärung werden, in Beziehung auf die benannten
Herzoglich Braunschweigischen Gebietstheile, folgende am lehten December d. J. ab-
laufende Verträge:
a) Der Vertrag vom 1. Mai 1834 über die Annahme eines gleichmäßigen und
gemeinschaftlichen Systems der Eingangs-, Durchgangs-, Ausgangs= und Ver-
brauchs-Abgaben zwischen Hannover und Braunschweig;
b) der Vertrg vom 7. Mai 1836 über die Annahme eines gleichmäßigen und
gemeinschaftlichen Systems der Eingangs-, Durchgangs-, Ausgangs= und
Verbrauchs-Abgaben zwischen Hannover und Braunschweig einerseits und
Oldenburg andererseits, und
c) das zwischen denselben Staaten unter dem 27. Juni 1836 abgeschlossene
Steuer= und Zollkartel,
lehteres jedoch mit den im Artikel s des oben beigefügten Vertrages vom 14. De-
cember d. J. enthaltenen zusählichen Bestimmungen, hiedurch für die Dauer des
Jahres 1842 erneuert.
Artikel 3.
Zwischen Seiner Majestät dem Könige von Hannover und Seiner Kniglichen
Hoheit dem Großherzoge von Oldenburg einerseits, und Seiner Durchlaucht dem
Herzoge von Braunschweig andererseits, wird ferner hierdurch festgestellt, daß Seine
Herzogliche Durchlaucht mit Ihren von dem Zollvereine ausgeschlossenen Landestheilen,