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und
Allerhoͤchst Ihren Hofrath Friedrich Ernst Witte, Ritter u. s. w.;
und
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg:
Höchst Ihren Geheimen Hofrath Gerhard Friederich August Jansen, Klein-
breuz des Großherzoglich Oldenburgischen Haus= und Verdienst-Ordens des Her-
zogs Peter Friederich Ludwig u. (. w.,
und es sind diese Bevollmächtigten, in Gemäßheit der ihnen ertheilten Vollmachten
und Instruktionen, unter dem Vorbehalte der Ratifübation, über Nachstehendes über-
eingebommen.
Artikel 1.
Der obgedachte Vertrag vom 7. Mai 1856, geschlossen zwischen Hannover und
Braunschweig einer Seits und Oldenburg anderer Seits, wird in Beziehung auf das
Königreich Hannover und las Herzogthum Oldenburg auf Ein Jahr, also bis zum
Ablaufe des Jahres 1852, verlängert, und soll demnach während desselben für diese
Staaten in seiner vollen Wirksamkeit fortbestehen.
. Artikel 2.
Für dieselbe Jahresprriode bleibt auch das zwischen Hannover und Braunschweig
einer Seits und Oldenburg anderer Seits unter dem 27. Juni 1836 abgeschlossene
Steuer= und Zoll-Cartel, mit der im folgenden Artikel enthaltenen Erweiterung, für
das Königreich Hannover und das Herzogthum Oldenburg in Kraft.
Artikel 5.
Die Steuerbeamten des einen Staats sollen nicht nur zur Verfolgung verübter
Steuer-Contraventionen (Art. 5 des erwähnten Eartels), sondern auch überhaupt zur
Ausübung ihrer Dienst-Funbtionen in dem Gebiete des anderen Staats, wenn es im
gemeinsamen Interesse von den obersten Steuerbehörden für angemessen gehalten wird.
befugt seyn, und in der gleichen Fällen den Schuh und Beistand genießen, welcher
den Steuerbeamten des eigenen Staats verliehen wird.
Die Namen der betreffenden Steuerbeamten werden in dem Bezirke desjenigen
Staats, in welchem sie zu Dienstleistungen committirt sind, zur oͤffentlichen Kenntniß
gebracht.