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Artikel 2.
In demselben Sinne und um zugleich die Unbequemlichkeiten unbd Schwierig-
keiten zu beseitigen, welche aus der vorspringenden Lage einiger Hannoverischen Lan-
destheile in das angrenzende Preußische und in das vom 1. Januar 1842 ab dem
Zollvereine angehörende Braunschweigische Gebiet, sowohl für die beiderseitigen Ver-
waltungen der Ein-, Aus= und Durchgangs-Abgaben, als insbesondere auch für den
Verkehr der beiderseitigen Unterthanen entstehen, wollen Seine Majestät der
König von Hannover
1) die Grafschaft Hohnstein und das Amt Elbingerode bei dem Zollvereine, welchem
das diese Landestheile begrenzende Preußische Gebiet ar-gehört, nach Inhalt
der unter B hier beigefügten Uebereinkunft auch ferner belassen, und
2) den in das Braunschweigische Gebiet vorspringenden Theil des Amtes Fallersleben
südlich von dem Wege, welcher von Wolfsburg über Mörse nach Flechtorf
führt, und zwar die Ortschaft Mörse mit einbegriffen,
an den gedachten Zollverein anschließen, worüber mittelst der in der Anlage C bei-
gefügten Uebereinkunft das Rähere festgestellt worden ist.
Aus gleichen Rücksichten auf die Lage und die Verkehrs-Verhältnisse einiger Preu-
ßischen Landestheile, wollen Seine Majestät der König von Preußen
a) die rechts der Weser und der Aue, und die am linken Weserufer, von Schlüs-
selburg bis zur Glasfabrik Gernheim belegenen Theile des Kreises Minden,
b) das Dorf Würgassen, und
DOh) den nördlich von der Lemförder Chaussee belegenen Theil des Dorfes Reiningen,
bei dem Steuervereine, nach näherem Inhalte der unter D anliegenden Ueberein-
kunft, ebenfalls ferner belassen, wie denn auch Seine Herzogliche Durchlaucht
der Herzog von Braunschweig mit dem Harz= und Weser-Distrikte, in Gemäß-
heit des deßhalb unter dem 16. December d. J. abgeschlossenen besonderen Vertrages,
bei dem Steuervereine verbleiben.
Arrikel 5.
Die Uebereinkunft, Beilage C des Vertrages vom 1. November 1837, betreffend
den Anschluß des Fürstenthums Blankenburg nebst dem Stiftsamte Walkenried,
ferner des Amtes Calvörde, des Braunschweigischen Antheils des Dorfes Pabstdorf
und des Dorfes Hessen an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten des