Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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Bayern, Sachsen, Wuͤrttemberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen, 
den zum Thuͤringischen Zoll- und Handelsvereine verbundenen Staaten, Nassau und 
der freien Stadt Frankfurt einerseits und Hannover andererseits, den Anschluß der 
Grafschaft Hohnstein und des Amtes Elbingerode an das Zollsystem Preußens und 
der uͤbrigen Staaten des Zollvereins betreffend, bleibt mit folgenden Ergaͤnzungen und 
Modifibationen in Kraft. 
Artikel 2. 
Die wegen der Freiheit des Verkehrs und Gewerbebetriebes zwischen den zum 
Zollvereine gehdrigen Staaten und der Grafschaft Hohnstein nebst dem Amte Elbin- 
gerode im Art. 1 der gedachten Uebereinkunft enthaltenen Bestimmungen werden 
auch im Verhältnisse der eben erwähnten Koniglich Hannoverischen Landestheile zu 
dem vom 1. Januar 1842 ab dem Zollvereine beitretenden Herzogthume Braunschweig, 
mit Ausnahme der bei dem Steuervereine verbleibenden Gebietstheile, ingleichen zu 
denjenigen Ländern und Landestheilen in Anwendung bommen, welche dem Zoll- 
vereine etwa künftig noch angeschlossen werden. 
Artibel 3. 
Statt der in dem Art. 7 der Uebereinkunft vom 1. November 1837 angeführten 
Grundsäße rücksichtlich der in den Staaten des Zollvereins bestehenden inneren Ver- 
brauchs-Abgaben, so wie der daselbst für Rechnung von Communen und Corporatio- 
nen zuläßigen Erhebung von Zuschlags-Abgaben und Octrois, kommen vom 1. Ja- 
nuar 1342 ab diejenigen Verabredungen, welche die Regierungen der gedachten Staa- 
ten in dem Vertrage vom §. Mai d. J., die Fortdauer des Zoll= und Handels-Ver- 
eins betreffend, dieserhalb getroffen haben, auch in Beziehung auf die Grafschaft Hohn= 
stein und das Amt Elbingerode zur Anwendung. 
Artikel 4. 
Bei der, nach Art. 18 der Uebereinkunft vom 1. November 1837 zwischen Preu- 
ßen und Hannover in Beziehung auf die Grafschaft Hohnstein und das Amt Elbin- 
gerode bestehenden Gemeinschaft der Einkünfte an Ein-, Aus= und Durchgangs-Ab- 
gaben werden vom 1. Januar 1842 ab diejenigen Vereinbarungen maaßgebend seyn, 
welche die Regierungen der Joll-Vereinsstaaten wegen Vertheilung der in die Ge-
	        
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