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einen solchen sein Salz in fremde, nicht zum Vereine gehörige Länder ver-
senden lassen will, so soll diesen Sendungen kein Hinderniß in den Weg ge-
legt werden; jedoch werden, in sofern dieses nicht schon durch frühere Ver-
träge bestimmt ist, durch vorgängige Uebereinkunft der bethelligten Staaten die
Straßen für den Transport und die erforderlichen Sicherheitsmaaßregeln zur
Verhinderung der Einschwärzung verabredet werden.
2) Rücksichtlich der Verschiedenheit zwischen den Salzpreisen in dem fraglichen
Königlich Hannoverischen Landestheile und in den angrenzenden Landen des Jollvereins,
und der daraus für lehtere hervorgehenden Gefahr der Salz-Einschwärzung, werden
die hiebei speziell betheiligten Regierungen sich über Maaßregeln vereinigen, welche
diese Gefahr möglichst beseitigen, ohne den freien Verkehr mit anderen Gegenständen
zu belästigen.
Artikel 6.
Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten und Kalendern behält es in sämmtli-
chen zu dem Zollvereine gehdrigen Staaten und Gebietstheilen bei den bestehenden
Verbots= oder Beschränbungsgesehen und Debitseinrichtungen sein Bewenden.
Artibel 7.
Die unter den Staaten des Zollvereins im Vertrage vom 8. Mai d. J. getroffe-
nen Verabredungen in Betreff der inneren Steuern, welche in den einzelnen Vereins-
staaten theils auf die Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmittelbar auf den
Verbrauch gewisser Erzeugnisse, sey es für Rechnung des Staats oder für Rechnung
von Communen oder Corporationen gelegt sind, so wie hinsichtlich des Verkehrs mit
solchen Erzeugnissen, werden auch in dem an den Zollverein anzuschließenden Theile
des Amtes Fallersleben Anwendung finden.
Artikel 8.
Seine Majestät der König von Hannover schließen Sich für Allerhöchstihren
mehrgedachten Landestheil den Verabredungen an, welche zwischen den Staaten des
Zollvereins wegen Besteuerung des im Umfange des Vereins aus Runkelrüben be-
reiteten Zuckers getroffen sind.
Artikel 9.
Von den Unterthanen in dem anzuschließenden Königlich Hannoverischen Landes-